Mecklenburg-Vorpommern präzisiert die Allgemeinverfügung zum Aufstallungsgebot für Geflügel
(BFL). Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei hat - nach weiteren Absprachen mit den Landkreisen - die Liste der Gemeinden, die von einem Aufstallungsgebot betroffen sind, ergänzt.
Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus (SPD) wies nochmals darauf hin, dass die Gemeinden nach sorgfältiger Prüfung und nach Absprache mit den Landkreisen in die Liste aufgenommen worden sind. "Bei den aufgeführten Orten gehen wir von einer erhöhten Gefährdung aufgrund von nahe gelegenen Rast- und Futterplätzen des Wildgeflügels aus", sagte der Minister. Er betonte, dass ein möglicher Ausbruch der Geflügelpest im Land zu verheerenden wirtschaftlichen Folgen führen würde. "Es geht nicht um Panikmache. Es geht darum, maximale Sicherheit zu gewährleisten", so der Minister.
"Diese risikoorientierte Maßnahme habe ich mit Augenmaß, wie von der Bundesministerin selbst gefordert, und in voller Übereinstimmung mit dem Gutachten der Brüsseler Expertengruppe verfügt", sagte Dr. Backhaus. "Selbstverständlich will niemand das Geflügel in ganz Europa einsperren, aber auf lokaler Ebene raten auch die Brüsseler Experten ausdrücklich zu geeigneten Schutzvorkehrungen."
Dr. Backhaus erinnert daran, dass das Geflügelpestvirus sich - wie man das von den Influenzaviren beim Menschen längst kennt - ständig ändert. "Vor zwei Jahren wurden Enten z.B. durch das Virus noch so krank, dass sie zum Vogelzug nicht fähig waren. Heute müssen wir mit Enten aus Sibirien und der Mongolei rechnen, die hoch infiziert, aber gesund sind und in hohem Maße Vogelgrippeviren mit dem Kot ausscheiden. Diese Vögel sind eine konkrete Gefahr für unser Geflügel, wenn es Kontakt mit ihnen oder deren Ausscheidungen hat", erläutert der Minister.
Die seit dem 15. September 2005 gültige Allgemeinverfügung sieht vor, dass Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten oder Gänse in den dort genannten Gemeinden zunächst bis zum 30. November 2005 in geschlossenen Ställen zu halten sind.
Die zuständige Behörde - das sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte - kann im Einzelfall auch Ausnahmen zulassen, wenn die Anforderungen wegen der bestehenden Haltungsbedingungen nicht oder nur unzureichend erfüllt werden können und durch andere geeignete Maßnahmen eine Verbreitung der Geflügelpest durch wildlebende Vögel minimiert wird.
Für alle Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Enten oder Gänsen in Mecklenburg-Vorpommern gilt uneingeschränkt, dass die Tiere nur in geschlossenen Ställen und nur so zu füttern und/oder zu tränken sind, dass Futter- und Tränkstellen gegen wild lebende Vögel geschützt sind. Wird dieses Geflügel nicht ausschließlich in Ställen gehalten, sind die Ausläufe so einzufrieden, dass das gehaltene Geflügel nicht entweichen kann und vorhandene Gewässer ausgegrenzt werden.
Die örtlich zuständige Behörde kann im Übrigen auch in Gebieten außerhalb der vom Aufstallungsgebot betroffenen Gemeinden das Halten in geschlossenen Ställen anordnen, sofern sich dies zum Schutz vor der Verbreitung der Geflügelpest als erforderlich erweist.
Dr. Backhaus weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit gemäß Tierseuchengesetz geahndet werden.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung wird gesondert bekannt gegeben.
Informationen zur Geflügelgrippe und ein Merkblatt für Geflügelhalter finden Sie unter http://www.mv-regierung.de/lm unter dem Stichwort "Aktuelles".
Die Liste der betroffenen Gemeinden ist auf den Internetseiten des Ministeriums ebenfalls einsehbar: http://www.mv-regierung.de/lm/frame_presse.htm.
(21.09.2005)
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