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BMELV: Hinweise zur Schlachttierkennzeichnung

(ZDS). Am 06.02.06 hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) eine Klarstellung zur Frage der Nachkennzeichnung von Schweinen bei Verlust der Ohrmarke an die zuständigen Landesbehörden verschickt. Bei den sog. Cross-Compliance-Kontrollen war es hierzu immer wieder zu regional unterschiedlichen Auslegungen der Bestimmungen der nationalen Viehverkehrs-Verordnung gekommen.

Grundsätzlich sind alle Schweine - unabhängig ihrer Nutzungsrichtung (Zuchttier, Masttier) und unabhängig der Zeitdauer ihres Verbleibs im Betrieb - unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, mit einer Ohrmarke mit den Angaben des Betriebes, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des Ohrmarkenverlusts befindet, erneut zu kennzeichnen. Eine Ausnahme besteht lediglich für Schweine, die für ein "unmittelbares" Verbringen zum Schlachthof bestimmt sind. Diese Schlachtschweine können mit einem Schlagstempel gekennzeichnet werden. Unter "unmittelbar" versteht das Ministerium die Art des Verbringens. Die Schweine müssen auf direktem Weg zum Schlachthof verbracht werden. Schweine, die auf indirektem Wege, d.h. unter Einschaltung z.B. eines Viehmarktes, für einen Schlachthof bestimmt sind, gilt diese Ausnahme nicht und die Nachkennzeichnung hat mit einer Ohrmarke (nummer des Mastbetriebes) zu erfolgen. Dann dürfen allerdings nur Ohrmarken von einer behördlich beauftragten Stelle verwendet werden. (14.02.2006)

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