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Neuer Stichtag für Antragsverfahren auf Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung

Der Bundesrat hat heute der Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für Direktzahlung und bestimmte Stützungsregelungen) sowie der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zugestimmt. Für das Antragsverfahren auf Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt als neuer Stichtag der 15. Mai. Der Anlass für diese Änderung war die Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht.

Folgende Punkte sind relevant:

Durch die im Juni 2007 vom Agrarrat verabschiedete Reform der Obst- und Gemüsemarktordnung sind ab dem Jahr 2008 unter anderem auch die bisher nicht beihilfefähigen Dauerkulturen bei Obst und Gemüse sowie die Rebschul- und Baumschulflächen beihilfefähige Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung. Für Landwirte mit diesen Flächen wird in diesem Jahr nach bestimmten Vorgaben ein gesonderter Referenzbetrag errechnet und ihnen werden entsprechende Zahlungsansprüche zugewiesen. Bis zum 15. Mai 2008 können die Landwirte bei den zuständigen Stellen der Länder die Festsetzung des gesonderten Referenzbetrages und die Zuweisung der entsprechenden Zahlungsansprüche beantragen.

Im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist der sogenannte Zehn-Monatszeitraum durch das EG-Recht abgeschafft und durch einen vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Stichtag ersetzt worden. In Deutschland wird durch die Verordnung der 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres als Stichtag festgesetzt. Dies bedeutet, dass die beihilfefähigen Flächen, die für die Aktivierung der Zahlungsansprüche angemeldet werden, dem Landwirt an diesem Stichtag zur Verfügung stehen müssen. Mit dieser Regelung wird eine wesentliche Forderung zur Vereinfachung der Betriebsprämienregelung für die Verwaltung und den Berufsstand umgesetzt. Damit erhalten die Landwirte umfassende Flexibilität bei der Übertragung von Flächen nach dem 15. Mai, ohne einen Verlust der Betriebsprämie hinnehmen zu müssen.

Die im Antrag angegebenen Flächen müssen während des gesamten Kalenderjahres beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen sein, um die Betriebsprämie beantragen und erhalten zu können.

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