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Frostbedingte Engpässe bei der Güllelagerhaltung

Empfehlungen des schleswig-holsteinische Landwirtschaftsministerium - Bersten und Überlaufen von Behältern unbedingt verhindern - Ein Ausbringen der Gülle ist nur im Rahmen der Gefahrenabwehr zulässig - Lagerkapazitäten prüfen

KIEL. Das schleswig-holsteinische Landwirtschaftsministerium hat Empfehlungen zum Umgang mit der aktuellen Güllesituation erarbeitet, die infolge des anhaltenden Frostes und des damit verbundenen Ausbringungsverbots zusehends angespannt ist. Wie das Ressort in der vergangenen Woche weiter mitteilte, muss ein Überlaufen beziehungsweise Bersten von Güllebehältern unbedingt verhindert werden. Gemäß den Empfehlungen, die an die zuständigen Kommunal- und Landesbehörden gerichtet sind, müssen zunächst mögliche Lageralternativen geprüft werden. Hierzu gehörten unter anderem die Einlagerung von Teilmengen bei benachbarten Betrieben oder eine Reaktivierung von stillgelegten Güllebehältern. Nur in solchen Fällen, in denen das nicht möglich sei, könne von einer Notfallsituation ausgegangen werden, betonte das Ressort. Diese könne eine Aufbringung von Düngemitteln wie Gülle, Jauche oder Gärresten im Rahmen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermöglichen. Ziel sei es dann, einen noch größeren Schaden wie die Einleitung ins Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer zu verhindern, der durch ein Überlaufen der Behälter drohe. Zuständig für die Abwehr einer Gefährdung von Grundwasser oder Oberflächengewässern seien die unteren Wasserbehörden der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte (uWB). Liege eine Notfallsituation vor, prüften diese, ob ein Austreten von Gülle aus dem Behälter tatsächlich zu befürchten sei.

Nur auf ebenen Flächen
Wird ein solcher Fall als gegeben angesehen und sind auch nach intensiver Suche durch den betroffenen Landwirt innerhalb einer Entfernung von bis zu 20 km keine freien Lagerkapazitäten verfügbar, kann dem Ministerium zufolge die Aufbringung einer Güllemenge zugelassen werden, die zur Gefahrenabwehr als notwendig angesehen wird. Das geschehe in Abstimmung zwischen dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) und der uWB. Eine Ausbringung darf dem Ministerium zufolge nur auf Winterraps und -getreide, Feldgras und Grünland erfolgen. Außerdem müsse eine maximale Aufbringmenge für die jeweilige Fläche und eine Gesamtmenge für den Betrieb festgelegt werden. Weiterhin sei eine Aufbringung nur auf ebenen Flächen und mit einem Abstand von mindestens 10 m zu Gewässern zulässig. Schließlich müsse die Ausbringung bodennah erfolgen.

Ähnliche Regelung in Niedersachsen
Das Ressort betonte, bei Einhaltung dieser Vorgaben liege kein Verstoß gegen die so genannten Cross-Compliance-Regelungen vor. Das LLUR prüfe allerdings, ob eine ausreichende Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten auf dem Betrieb gegeben sei. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Mindestlagerkapazität werde geahndet und zusätzlich der unteren Wasserbehörde mitgeteilt. Das Ministerium wies zudem darauf hin, dass diese Regelung immer nur das letzte Mittel sein könne und die Umsetzung der skizzierten Empfehlungen immer eine Einzelfallprüfung und grundsätzlich eine amtliche Kontrolle vor Ort voraussetzt. Außerdem sei jeder Fall zu dokumentieren und die zuständige Umweltpolizei zu benachrichtigen. Ähnlich äußerte sich die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Sie hob hervor, dass derzeit aufgrund des Frostes nicht gedüngt werden dürfe. Von dieser Regel gebe es keine Ausnahme. Nur dann, wenn ein Auslaufen der Behälter drohe, dürften zur Gefahrenabwehr mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde Übermengen ausgebracht werden. Hierfür sei jedoch eine eingehende Prüfung weiterer Lagermöglichkeiten im Umkreis notwendig. AgE (23.02.2010)

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