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Sektoruntersuchung Milch des Bundeskartellamtes: Genossenschaften sind Erzeugerzusammenschlüsse

Bonn/Berlin. Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) unterstreicht in seiner Stellungnahme zum Zwischenbericht der Sektoruntersuchung Milch des Bundeskartellamtes ausdrücklich, dass es keine Unterschiede in der Milchpreisfindung zwischen genossenschaftlichen und nicht-genossenschaftlichen Unternehmen gibt, da sich die Milchpreisfindung bei beiden an der Marktlage orientiert. Das gilt auch für die üblichen zweijährigen Lieferbindungen, die vorrangig dazu dienen, Milcherzeugern und Molkereien Planungssicherheit zu geben. Es hat sich nachweislich bewährt, dass die Vollablieferungspflicht gekoppelt ist mit der Vollabnahmepflicht. Das wirkt sich sowohl positiv auf die Molkereigenossenschaften als auch auf das unternehmerische Handeln der Genossenschaftsmitglieder aus.

Der DRV weist die Forderung des Bundeskartellamtes, Milchpreise zwischen den angeschlossenen Mitgliedern einer Genossenschaft und der Genossenschaft selbst auszuhandeln, als unrealistisch zurück. Der DRV betont, dass die Milchpreisfestsetzung zu den originären, eigenverantwortlichen Aufgaben der Geschäftsführung nach § 27 des Genossenschaftsgesetzes zählt. Der genossenschaftliche Förderauftrag verpflichtet zum bestmöglichen Auszahlungspreis. Zunehmende Marktschwankungen machen ein vorheriges Aushandeln des Milchpreises mit den Mitgliedserzeugern nicht praktikabel. Das gilt zumindest so lange wie es Überschüsse auf dem Milchmarkt gibt und daraus hohe Risiken für die Unternehmen bis hin zur Insolvenz erwachsen können.

Der DRV stellt klar, dass die genossenschaftlichen Molkereien ihre Marktstellung gegenüber ihren Mitgliedern nicht dazu ausnutzen, die Milchauszahlungspreise missbräuchlich zu gestalten. Das wäre ein eklatanter Verstoß gegen den genossenschaftlichen Förderauftrag.

Ausführlich geht der DRV auf den Aspekt verlässlicher Lieferbeziehungen ein und betont, dass zwischen dem Erzeuger und seiner Genossenschaft keine Marktstufe liegt, da beide eine Einheit bilden. Der Milcherzeuger unterhält mit seiner Molkereigenossenschaft eine Förderbeziehung; er hat Mitbestimmungsrechte und Demokratieverantwortung in den Generalversammlungen. Der DRV verweist ausdrücklich darauf, dass es sich bei eingetragenen Genossenschaften um klassische Erzeugerzusammenschlüsse handelt. (01.03.2010)

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