Mitglieder einer Erbengemeinschaft unterliegen Versicherungspflicht in der AdL
KASSEL. Die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft unterliegen der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (AdL), auch wenn die Erbengemeinschaft insgesamt Träger eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Aktenzeichen B 10 LW 2/09 R). In dem Verfahren hatte die Landwirtschaftliche Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland das Mitglied einer Erbengemeinschaft, die einen Forstbetrieb verwaltet hat, als landwirtschaftliche Mitunternehmerin und damit als versicherungspflichtig in der AdL eingestuft. Die Betroffene hatte dagegen mit dem Argument geklagt, nicht die einzelnen Miterben, sondern die Erbengemeinschaft als Ganzes sei als Trägerin des forstwirtschaftlichen Unternehmens anzusehen. Damit entfalle von vornherein eine Versicherungspflicht der Miterben. Dem widersprachen die Kasseler Richter. Auch einer unternehmenstragenden Erbengemeinschaft sei keine Rechtsfähigkeit zuzusprechen, die dazu führen könnte, dass die Erbengemeinschaft selbst und nicht die einzelnen Miterben als Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die AdL gelten, stellte das Bundessozialgericht fest. AgE (09.03.2010)
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