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Gesetzliches Vorkaufsrecht wird wieder stärker genutzt

BERLIN . Das gesetzliche Vorkaufsrecht wird auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt immer wichtiger. Im Jahr 2009 haben die gemeinnützigen Landgesellschaften das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungs- und Grundstückverkehrsgesetz in 95 Fällen ausgeübt und dabei insgesamt 688 ha erworben. Dies bedeutet eine abermalige deutliche Steigerung gegenüber den vorangegangenen Jahren. Allein in den letzten beiden Jahren wurden somit jeweils rund doppelt so viele Flächen im Rahmen des Vorkaufsrechts erworben wie im Schnitt seit 2001. Geprüft wurde das Vorkaufsrecht 2009 in rund 425 Fällen mit insgesamt etwa 3 000 ha. Für 2010 rechnen die Landgesellschaften mit einer Fortsetzung des Trends. So hat die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt bis Mitte dieses Jahres bereits den Stand von Ende 2009 erreicht. Der Geschäftsführer der Landgesellschaft mit Hauptsitz in Magdeburg und Vorsitzender des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG), Dr. Willy B o ß , führt den Zuwachs auf das gestiegene Interesse von Nichtlandwirten an landwirtschaftlichen Flächen zurück. Boß sieht deutliche Anzeichen für eine „Flucht in die Sachwerte“ als Folge der Finanzkrise. Seinen Angaben zufolge haben vor allem die Landgesellschaften in Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern das Vorkaufsrecht wieder vermehrt ausgeübt, ferner auch Brandenburg, und zwar die dort als Siedlungsgesellschaft zugelassene Landgesellschaft Sachsen-Anhalt. Der BLG-Vorsitzende äußerte „ein gewisses Verständnis“, dass ein Teil der Käufer versuche, juristisch gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zu klagen. Die Gerichte wiesen jedoch in weit mehr als 90 % der Fälle die Klagen zurück. Die Landgesellschaften können unter bestimmten Bedingungen an die Stelle des Käufers treten, wenn eine Grundstückgenehmigungsbehörde einen Bodenkauf untersagt. Gründe dafür sind laut Grundstückverkehrsgesetz eine drohende „ungesunde Verteilung des Grund und Bodens“, eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung von Flächen oder ein „grobes Missverhältnis“ zwischen dem Gegenwert und dem vereinbarten Kaufpreis des Grundstücks. Die gemeinnützigen Landgesellschaften sind satzungsgemäß zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange verpflichtet. AgE (24.06.2010)

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