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Neue Vorschriften zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden kommen

BERLIN. Mit der bevorstehenden Umsetzung einer einschlägigen EU-Richtlinie aus dem Jahr 2007 steht in Deutschland eine verschärfte Bekämpfung der Kartoffelnematoden bevor. Laut einem dem Bundesrat zugeleiteten Verordnungsentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden werden die Schritte gegen diese Krankheiten aktualisiert und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Während die bisherigen Vorschriften in erster Linie Maßnahmen bei Auftreten des jeweiligen Schadorganismus vorsahen, sollen Behörden und Landwirte mit der neuen EU-Richtlinie auch präventiv vorgehen. Um einer Gefahr der Verschleppung der Schadorganismen vorzubeugen, ist künftig eine amtliche Untersuchung der Felder, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln vorgesehen sind, vor dem Anpflanzen verpflichtend. „Aufgrund der nunmehr bestehenden Unterschiede zwischen den Bekämpfungsmaßnahmen für Kartoffelzystennematoden und den unveränderten Regeln zur Bekämpfung von Kartoffelkrebs sind einheitliche Vorschriften zur Bekämpfung beider Schadorganismen wie bisher nicht mehr möglich“, heißt es in der Begründung der Verordnung.

Mit neuen Sorten vorbeugen
Neu hinzu kommt laut dem Verordnungsentwurf des Ministeriums künftig eine Anzeigepflicht bei Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten Resistenz einer Kartoffelsorte. Damit soll eine außergewöhnliche Veränderung in der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe frühzeitig erkannt werden. Diese Erkenntnisse seien von großer Bedeutung für die Anpassung von Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere für die Züchtung von Kartoffelsorten mit Resistenz gegen die Schadorganismen, heißt es zur Begründung in dem Verordnungsentwurf. Geregelt wird darin auch die Untersuchung von Anbauflächen. Zur Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden müssen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis über die Durchführung der Untersuchungen und Erhebungen halten. Den Ländern entstehen daher Kosten für die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen und der amtlichen Untersuchungen. Allerdings können die Kosten teilweise über Gebühren finanziert werden. Die tatsächliche Höhe der Kosten hängt dabei von der Häufigkeit des Auftretens der Schadorganismen ab und kann laut Bundeslandwirtschaftsministerium nicht im Voraus beziffert werden. Anforderungen, die über das EU-Recht hinausgehen, werden dem Agrarressort zufolge mit der neuen Verordnung nicht gestellt. Ferner wird in der Verordnung die Bezeichnung der beiden von der Verordnung erfassten Nematodenarten in Kartoffelzystennematoden geändert. AgE (17.08.2010)

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