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Nachbaugebühren nicht beliebig rückwirkend einklagbar

KARLSRUHE/LÜNEBURG. Für das Einfordern von Nachbaugebühren muss sich die Saatgutwirtschaft auf klare zeitliche Grenzen einstellen. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zog die Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) Anfang August eine Klage zurück, bei der es um Schadenersatz für einen Weizennachbau im Wirtschaftsjahr 1999/2000 gegangen war, der erst sieben Jahre später eingeklagt wurde. Bei der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren beim Saatgut (IG Nachbau) wurde die Entwicklung begrüßt. „Der Versuch der STV, beliebig über Jahre zurück Nachbaugebühren einzutreiben und damit die Verjährung außer Kraft zu setzen, ist sang- und klanglos vor dem Bundesgerichtshof gescheitert“, erklärte IG-Nachbau-Bundesgeschäftsführer Georg J a n ß e n , der in gleicher Funktion auch bei der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) tätig ist. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Braunschweig die Klage abgewiesen, aber wegen der übergeordneten Bedeutung die Revision vor dem BGH zugelassen. Janßen zufolge sind verschiedene weitere Verfahren bei Oberlandesgerichten anhängig. Diese könnten künftig ebenfalls nach Karlsruhe gehen. „Nach all den Erfolgen vor dem Bundesgerichtshof und vor dem Europäischen Gerichtshof in der Saatgut-Nachbauauseinandersetzung hat unsere Bauern-Interessengemeinschaft erneut bewiesen, dass sich Widerstand lohnt“, so Janßen. Laut Auffassung der STV drehte sich der Rechtsstreit hingegen eigentlich um die Frage, wie Anhaltspunkte für den Nachbau wirken. Zur Verhandlung dieses Punktes kam es beim BGH aber gar nicht, eben wegen der zu großen Zeitspanne zwischen Anbaujahr und Klage. Laut Auffassung der STV reicht es als Anhaltspunkt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ein Nachbau stattgefunden hat. Für die beiden darauffolgenden Jahren soll der Landwirt dann in der Pflicht sein, Auskunft zu geben. Diese Auffassung will die STV auch gerichtlich klären lassen. AgE (20.08.2010)

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