Antragsfrist für Agrardieselvergütung endet am 30. September
BERLIN. Nur noch bis zum 30. September 2010 können Anträge auf Agrardieselvergütung für das Verbrauchsjahr 2009 gestellt werden. Auf diese Ausschlussfrist hat der Deutsche Bauernverband (DBV) hingewiesen. Alle Land- und Forstwirte sowie Imker seien aufgefordert, zügig ihren Antrag zu stellen, sofern sie dies noch nicht getan hätten. Der Bauernverband erinnerte daran, dass die Verlängerung der Antragsfrist im letzten Jahr auf den 31. Dezember lediglich ausnahmsweise erfolgt sei und nunmehr wieder der 30. September gelte. Bekanntlich wird die Steuerentlastung von 21,48 Cent/l Diesel weiterhin ohne die frühere Obergrenze sowie einen Selbstbehalt gewährt. Allerdings gilt nach wie vor eine Bagatellgrenze. Damit werden die steuerlichen Vergütungen nur ausbezahlt, wenn diese mindestens 50 Euro je Betrieb und Jahr betragen. Das entspricht einem Dieselverbrauch von 233 l im Jahr. Der DBV machte darauf aufmerksam, dass auch für Biodiesel und Pflanzenöl in der Land- und Forstwirtschaft Steuervergütungen gewährt werden. Für 2009 belaufe sich der Bonus auf 18,292 Cent pro Liter Biodiesel und 18,00 Cent pro Liter Pflanzenöl. Zuschussberechtigt seien dabei nicht nur Landwirte, sondern auch Lohnunternehmer, sofern die biogenen Treibstoffe für landwirtschaftliche Arbeiten eingesetzt worden seien. Für herkömmlichen Diesel wird Lohnunternehmern keine direkte Steuervergütung gewährt. Der DBV verwies allerdings auf die Möglichkeit, dass der Auftrag gebende Landwirt sich vom Lohnunternehmer eine Bescheinigung über den bei den Arbeiten angefallenen Dieselverbrauch ausstellen lässt. Dann erhält der Auftrag gebende Landwirt auch für den Lohnunternehmer-Diesel eine Steuervergütung.
Hinweise zum Verbrauch im Forst
Laut DBV ist vielen Landwirten bei der Antragsstellung unklar, wie die gesonderten Angaben für den Dieselverbrauch im Forst zu machen sind. Der Verband beruft sich auf Informationen der Zollverwaltung. Danach sollen Landwirte mit Forstflächen im Agrardieselantrag in Zeile 6.16 auf Seite 4 des Antrages selbst dann eine Angabe machen, wenn keine entlastungsfähigen Arbeiten auf Forstflächen ausgeführt wurden. Die Angabe laute dann „0,00 l“. In diesem Fall müsse die gesonderte De-minimis-Erklärung auf Seite 3 des Antrages nicht ausgefüllt werden. Landwirte ohne Forstflächen könnten auf jegliche Angaben zum Dieselverbrauch auf Forstflächen verzichten. Antragsformulare sind dem DBV zufolge über die örtlichen Geschäftsstellen der Bauernverbände erhältlich oder im Internet unter www.zoll.de. Anträge sind an das jeweils zuständige Hauptzollamt zu richten. AgE (02.09.2010)
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