Cross Compliance bekommt einen neuen Regelungsrahmen. Das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz soll an die Stelle des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes treten, in dem bislang die Cross-Compliance-Vorgaben geregelt sind. Die Bundesregierung berücksichtigt mit dem jetzt vorgelegten Entwurf eine veränderte Brüsseler Terminologie und trägt zugleich einigen Änderungen im EU-Recht Rechnung, die Deutschland zum 1. Januar 2015 umgesetzt haben muss. Die Anpassungen beziehen sich auf den Wegfall von vier Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) im Zusammenhang mit der Klärschlamm-Richtlinie sowie drei Richtlinien zu Tierseuchen sowie Änderungen bei den Grundanforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ).
Dazu sieht der Gesetzentwurf eine Reihe von Ermächtigungsgrundlagen vor. Ziel ist es, die derzeit insbesondere in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, aber auch im Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz festgelegten Standards künftig ausschließlich per Rechtsverordnung auszugestalten. Auf diese Weise, so die Erwartung im federführenden Bundeslandwirtschaftsministerium, könne Deutschland in Zukunft flexibler auf Änderungen des EU-Rechts reagieren.
Eine weitere inhaltliche Neuerung bei Cross Compliance betrifft das Auslaufen der Vorschriften zum Erhalt von Dauergrünland Ende nächsten Jahres. Ab Anfang 2015 wird der Schutz des Dauergrünlands bekanntlich im Greening geregelt. Notwendig sind daher Übergangsvorschriften bis zum Auslaufen der Cross-Compliance-Regelungen Ende 2015.
Schließlich soll mit dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz den gestiegenen Datenschutzanforderungen im Rahmen des Integrierten Datenerhebungs- und Kontrollsystems (InVeKos) Rechnung getragen werden. Zu diesem Zweck sollen die datenschutzrechtlichen Regelungen im InVeKos-Daten-Gesetz überarbeitet werden. AgE
(11.07.2014)