Mehr Flexibilität bei Cross Compliance hat der Deutsche Bauernverband (DBV) angemahnt. Generalsekretär Bernhard Krüsken kritisierte heute die im Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vorgesehene Vorschrift, Zwischenfrüchte und Begrünungen bis zum 15. Februar auf der Fläche zu belassen.
Diese Frist ist ungeeignet für Landwirte in Regionen, die bereits im zeitigen Frühjahr mit der Saat von Hauptkulturen, wie beispielsweise Zuckerrüben, beginnen, erklärte Krüsken. Gerade die Vorbereitung des Ackerbodens für das Saatbett sei insbesondere bei früh zu säenden Kulturen bei einer Frist 15. Februar außerordentlich problematisch, so der DBV-Generalsekretär in einem Schreiben an die Amtschefs der Agrarministerien der Länder.
Unterdessen hat sich der Agrarausschuss des Bundesrates dafür ausgesprochen, die Frist auf den 15. Januar zu verkürzen. Dies habe keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt, da zu diesem Zeitpunkt keine Nitratauswaschung zu befürchten sei, lautet die Begründung.
Demgegenüber ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die neue Frist bis 15. Februar zur nationalen Umsetzung des Greening notwendig sei. Auf diesen Termin für das Belassen von Zwischenfrüchten hatten sich das Bundeslandwirtschafts- und das Bundesumweltministerium verständigt. Die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung regelt Einzelheiten des beschlossenen Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes. AgE
(13.11.2014)