Hofabgabeklausel nicht zwingend für agrarsoziales Sondersystem

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Für unbegründet hält der stellvertretende Leiter des Thünen-Instituts (TI) für ländliche Räume, Dr. Peter Mehl, Befürchtungen, wonach eine weitgehende Reform der Hofabgabeklausel in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) das eigenständige agrarsoziale Sicherungssystem in Frage stellen würde. In einem Beitrag für die Agrarsoziale Gesellschaft (ASG) weist Mehl darauf hin, dass es in sechs EU-Mitgliedstaaten agrarsoziale Sondersicherungssysteme gebe. Außer Deutschland verfüge allerdings nur Frankreich über eine Hofabgabeklausel, die zudem deutlich weniger einschränkend sei als die hiesige.
Relevanter für die Zukunft des Sondersystems ist nach Einschätzung des Wissenschaftlers die Tatsache, dass mittlerweile die Anzahl der von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreiten Landwirte und Ehegatten die Anzahl der tatsächlich Versicherten übertrifft. Laut Mehl könnte sich der Akzeptanzverlust des Systems bei der wachsenden Anzahl von Landwirten, die von der Hofabgabeklausel negativ betroffen sind, für den Fortbestand der landwirtschaftlichen Alterskasse als problematischer erweisen als die von ihm vorgeschlagene zehnprozentige Abschlagsrente. Mehl. „Auch Pflichtversicherungssysteme können ohne die grundsätzliche Zustimmung der in ihr Versicherten nicht auf Dauer bestehen.“
Der wesentlichen Vorteil einer von ihm vorgeschlagenen Rente mit 10-%-Abschlag sieht der Thünen-Wissenschaftler darin, dass die Rigidität des Hofabgabeerfordernisses gemildert würde, ohne dabei die agrarstrukturelle Zielsetzung der AdL aufgeben zu müssen. AgE (25.11.2014)
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