Verschonungsregelungen bei der Erbschaftsteuern teilweise verfassungswidrig

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Die geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer sind in Teilen verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden. In seinem Urteil trägt das Oberste Gericht dem Gesetzgeber auf, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.
Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestandes und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen, räumen die Karlsruher Richter ein. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreife, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sei die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme.
Welche Auswirkungen das Urteil auf die Land- und Forstwirtschaft hat, bleibt abzuwarten. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge soll die Verschonungsregelung vor allem Unternehmen schützen, „die durch einen besonderen personalen Bezug des Erblassers oder des Erben zum Unternehmen geprägt sind, wie es für Familienunternehmen typisch ist.“ Steuerlich begünstigt werden solle ihr produktives Vermögen, um den Bestand des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze nicht durch steuerbedingte Liquiditätsprobleme zu gefährden. An der Legitimität dieser Zielsetzung bestünden aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Zweifel. Ausdrücklich weisen die Richter zudem darauf hin, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe „in besonders hohem Maße als „Familienbetriebe ohne größere Kapitaldecke“ geführt würden.
Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände (ARGE), Wolfgang von Dallwitz bezeichnete diesen Satz in einer ersten Bewertung als „sehr erfreulich“. AgE (18.12.2014)
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