Eine Klarstellung zur Berücksichtigung von Personengesellschaften im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) vorgenommen. In einem vergangene Woche veröffentlichten Beschluss bestätigen die Karlsruher Richter, dass in einem Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz eine Landwirtschaft betreibende Kapital- oder Personengesellschaft (GbR) einem Einzellandwirt gleichgestellt ist. Dies gilt laut BGH jedoch nicht ohne weiteres, wenn der Käufer einer landwirtschaftlichen Fläche nicht die Personengesellschaft ist, sondern einer ihrer Gesellschafter.
Der Erwerb einer Fläche durch einen Gesellschafter mit dem Ziel, sie anschließend in eine Personengesellschaft einzubringen, ist demnach nur unter bestimmten Bedingungen gleichrangig mit dem Erwerb durch eine GbR. Zum einen muss der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheiden oder anderweitig hauptberuflich in der GbR tätig sein. Zum anderen muss die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt sein.
In dem zugrundeliegenden Fall widersprach der BGH einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts. Das Gericht hatte den Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche an einen fränkischen Landwirt genehmigt, der lediglich angegeben hatte, diese Fläche in eine vor Ort sitzende GbR einzubringen. AgE
(17.02.2015)