Keine Extra-Zahlungen bei der Betriebs- und Haushaltshilfe

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Gewährt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Betriebs- oder Haushaltshilfe, ist in bestimmten Fällen vom Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten. Weiteren Zahlungsforderungen, die vereinzelt von Vertragspartnern geltend gemacht werden, muss nicht nachgekommen werden. Darauf hat die SVLFG jetzt hingewiesen.
Danach müssen sich Versicherte beispielsweise nach einem Arbeitsunfall oder nach dem Tod eines Landwirts an den Kosten für eine Betriebs- oder Haushaltshilfe beteiligen. Der Zuzahlungsbetrag wird von der SVLFG im Bewilligungsbescheid mitgeteilt und direkt von ihr eingezogen. Darüber hinaus dürfen laut SVLFG von den Einsatzkräften und den beauftragten Organisationen keine weiteren Forderungen erhoben werden. Diese seien nicht rechtens und damit nichtig, stellt die Sozialversicherung klar.
Vereinzelt sei ihr bekannt geworden, dass Vertragspartner oder gestellte Ersatzkräfte dem Leistungsempfänger Anfahrtskosten, Stallzulagen, Verpflegungskosten, Vermittlungspauschalen oder Mitgliedschaftsbeiträge in Rechnung gestellt hätten, so die SVLFG. Solche Kosten seien in den Verträgen mit den Leistungserbringern jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Versicherten, die dennoch mit einer derartigen unberechtigten Forderung konfrontiert werden, rät die Sozialversicherung, sie darüber zu informieren. Die SVLFG will dies mit dem Vertragspartner klären. AgE (19.02.2015)
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