Vor falschen Schlussfolgerungen aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verjährung von Kaufpreisansprüchen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) hat die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) gewarnt. Gegenstand des BGH-Beschlusses vom 12. Dezember 2014 seien Verträge von Käufern gewesen, die etwa ab Mitte 2007 bis Ende 2009 als Pächter begünstigt Flächen nach dem EALG erworben hätten, teilte die BVVG heute mit. Der Bundesgerichtshof habe dabei lediglich festgestellt, dass ein möglicher Anspruch auf Rückzahlung eines etwaigen über den Wertansatz gemäß Ausgleichsleistungsgesetz hinausgehenden Teils des vereinbarten Kaufpreises in einer Frist von zehn Jahren verjähre.
Keineswegs hätten die Karlsruher Richter aber entschieden, dass in dem konkreten Rechtsstreit auch tatsächlich ein zu hoher Kaufpreis vereinbart worden sei und dem Käufer deshalb ein Rückzahlungsanspruch zustehe, stellte die BVVG klar. Ob dies so ist, müsse die Vorinstanz klären, an die der BGH das Verfahren zurückverwiesen habe.
Zudem enthalte das Urteil keine Aussage, dass die von der BVVG ermittelten Kaufpreise generell unzutreffend gewesen seien oder dass bei allen EALG-Kaufverträgen ein Rückzahlungsanspruch bestehe. Die BVVG geht nach eigenen Angaben vielmehr davon aus, dass die vereinbarten EALG-Kaufpreise und die diesen zugrundeliegenden Verkehrswerte seinerzeit zutreffend ermittelt worden sind. AgE
(24.02.2015)