Das Bundeslandwirtschaftsministerium will die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung dahingehend ändern, dass Schaf- und Ziegenhalter bei der Beweidung von Brachflächen und beweidbaren Dämmen stärker berücksichtigt werden. Wie aus dem nun bekanntgewordenen Verordnungsentwurf hervorgeht, soll unter anderem klargestellt werden, dass beweidbare Dämme bei dem Schiffsverkehr dienenden Anlagen nicht zu den Flächen zählen, die nicht beihilfefähig seien, obwohl sie hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt würden.
Bei den Brachflächen will das Agrarressort zudem die Beweidung durch Schafe und Ziegen außerhalb des Stilllegungszeitraumes erlauben, konkret jeweils ab dem 1. August eines Antragsjahres. Diese Regelung würde dann auch entsprechend für Feldrandstreifen gelten. Rückendeckung hatte sich das Ministerium zuvor bei der EU-Kommission geholt. Diese hat zwischenzeitlich klargestellt, dass die extensive Nutzung des Aufwuchses einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf die entsprechenden Direktzahlungen ausgewiesen sei, unter bestimmten Bedingungen möglich wäre. AgE
(04.03.2015)