Betriebe unter Umständen zur Neuanlage von Dauergrünland verpflichtet

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Die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte Verordnung mit zusätzlichen Maßnahmen zur Sicherstellung des Erhalts von Dauergrünland wurde jetzt dem Bundesrat zugeleitet. Im Mittelpunkt steht eine Anpassung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Im Detail geregelt wird die Umsetzung der EU-Vorgaben für den Fall, dass der Dauergrünlandteil in einem Bundesland um mehr als 5 % gegenüber dem Referenzanteil abnimmt.
Laut Verordnung enden nicht genutzte Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland an dem Tag, an dem die zuständige Behörde eine Verringerung des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % im Bundesanzeiger bekanntmacht. Darüber hinaus wird eine generelle zeitliche Befristung der Umwandlungsgenehmigungen eingeführt. Sie laufen demnach am folgenden Schlusstermin für den Direktzahlungsantrag aus. Genehmigungen, die vor dem 15. Mai 2015 erteilt wurden, enden am Schlusstermin 2016.
Bei einer Verringerung des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % greifen zudem Vorschriften zur Rückumwandlung von Dauergrünland. Betroffen sind Betriebsinhaber, die in den letzten beiden Jahren Dauergrünland umgewandelt haben. 2015 werden ausnahmsweise die letzten drei Jahre gezählt. In erster Linie sollen diejenigen Landwirte rückumwandeln müssen, die entgegen der Genehmigungspflicht im Rahmen der Direktzahlungsregelungen umgebrochen haben. Sollte das nicht ausreichen, sind auch Landwirte zur Rückumwandlung verpflichtet, die vorschriftsgemäß Dauergrünland umgenutzt haben. Anstelle einer Rückumwandlung sollen diese Betriebsinhaber aber auch andere entsprechend große Flächen als Dauergrünland anlegen können. Ziel ist es, die Abnahme des Dauergrünlandanteils in einem Bundesland wieder auf 5 % zu begrenzen. AgE (30.05.2015)
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