Lebensmittelhersteller dürfen Verbraucher nicht irreführen, indem sie durch die Aufmachung des Etiketts den Anschein erwecken, dass eine bestimmte Zutat benutzt wurde, obwohl sie im Produkt gar nicht vorhanden ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute klargestellt. Wie die Luxemburger Richter betonen, kann das Verzeichnis der Zutaten zwar richtig und vollständig, aber trotzdem ungeeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen, der sich aus der Etikettierung ergibt.
Im vorliegenden Fall hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen das Unternehmen Teekanne geklagt. Der Hersteller vertreibt einen Früchtetee unter der Bezeichnung Felix Himbeer-Vanille Abenteuer, was vom vzvb als irreführend gewertet wird. Die Verpackung weist laut EuGH neben bestimmten Geschmacksangaben Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten auf. Tatsächlich enthalte der Früchtetee aber weder natürliche Zutaten aus Vanille oder Himbeere noch aus Vanille oder Himbeere gewonnene Aromen. Im Zutatenverzeichnis würden unter anderem natürliches Aroma mit Vanillegeschmack und natürliches Aroma mit Himbeergeschmack genannt.
Der vzbv argumentierte, die Verbraucher erwarteten aufgrund der Verpackung, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere oder zumindest natürliche Vanille- und Himbeeraromen enthalte. Deshalb sollte Teekanne die Werbung unterlassen. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass die Etikettierung des Erzeugnisses den Käufer möglicherweise irreführt, wenn bestimmte Elemente der Etikettierung unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind - ungeachtet des korrekten Zutatenverzeichnisses. Der Fall geht jetzt zurück an den Bundesgerichtshof, der abschließend entscheiden muss. AgE
(06.06.2015)