Landwirtschaft und Gartenbau bleiben bei den vorgesehenen Erleichterungen beim Mindestlohn weiter außen vor. Das geht aus dem vom Bundesarbeitsministerium vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Mindestlohns hervor. Mit der Neuregelung soll die Entgeltgrenze, ab der die Dokumentationspflichten entfallen, abgesenkt werden. Diese Lockerung soll nicht für die Agrarbranche gelten, die nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums nicht dem Mindestlohngesetz, sondern weiterhin dem Arbeitnehmerentsendegesetz unterliegen soll. Das Hauptanliegen der landwirtschaftlichen Familienbetriebe sei damit im Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt worden, kritisierte der Deutsche Bauernverband (DBV).
Gemäß dem Entwurf soll die in der Verordnung genannte Entgeltgrenze von 2 958 Euro brutto im Monat, ab der die Dokumentationspflichten entfallen, um eine weitere Alternative in Höhe von 2 000 Euro brutto ergänzt werden. Diese 2 000 Euro müssen monatlich in den vergangenen zwölf abgerechneten Monaten gezahlt worden sein. Befreit werden Betriebe jedoch nur von den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz. Darüber hinaus sollen enge Familienangehörige des Arbeitgebers wie Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Eltern ganz aus der Aufzeichnungspflicht ausgenommen werden.
Im Vorfeld hatte DBV-Präsident Joachim Rukwied für alle in der Landwirtschaft und im Gartenbau ständig Beschäftigten die Befreiung von der Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht gefordert. Diese sollen nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums während der Geltungsdauer des Mindestentgelttarifvertrages Landwirtschaft aber den vollen Dokumentationspflichten des Arbeitnehmerentsendegesetzes unterliegen. Laut DBV liegt es jedoch ausschließlich im Kompetenzbereich von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles, die Forderung des Berufsstandes umzusetzen, da die Verordnung vom Arbeitsministerium erlassen werde. AgE
(19.07.2015)