Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

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Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer zu erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel bestätigt. Der hatte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft und für rechtmäßig gehalten. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte das Gericht nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde eines Reitervereins und mehrerer Einzelkläger hat das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.
Für die Leipziger Richter steht fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt. Ihrer Auffassung nach gehen das Halten und die entgeltliche Benutzung eines Pferdes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordern einen zusätzlichen Vermögensaufwand.
Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung beschränkt laut Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nimmt Pferde von der Steuerpflicht aus, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden. Für den erforderlichen örtlichen Bezug komme es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters an, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde, stellten die Richter zudem fest. Ob die Gemeinde neben der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolge, sei für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich. AgE (04.09.2015)
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