Fleischkennzeichnung nach der Haltungsform rechtlich möglich

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Die Länder halten die Einführung einer verpflichtenden Fleischkennzeichnung nach der Haltungsform grundsätzlich für vereinbar mit dem europäischen Recht. Voraussetzung dafür wäre allerdings die Zustimmung der EU-Kommission. Das geht aus dem Bericht der von Baden-Württemberg geleiteten Arbeitsgruppe hervor, der diese Woche auf der Agrarministerkonferenz in Fulda vorgelegt wird.
Um zu gewährleisten, dass nationale Vorschriften nicht den freien Warenverkehr behindern, schlägt die Arbeitsgruppe eine differenzierende Kennzeichnungsregelung vor. Danach sollte eine obligatorische Regelung lediglich für solches Fleisch erwogen werden, dass im Inland hergestellt wurde. Demgegenüber komme für ausländisches Fleisch eine freiwillige Kennzeichnung in Betracht.
Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die Kennzeichnung zunächst auf Mastschweine und Mastgeflügel zu beschränken. Verpacktes und unverarbeitetes Fleisch dieser Kategorien soll mit einer „3“ gekennzeichnet werden, wenn es aus einer Haltungsform stammt, die tierschutzgerechte Mindestanforderungen erfüllt. Fleisch aus Haltungen mit mehr Platz im Stall und erhöhten Anforderungen an die Haltungseinrichtung soll eine „2“ bekommen. Wird den Tieren darüber hinaus Zugang ins Freie gewährt, soll das Fleisch eine „1“ erhalten. Für Fleisch aus ökologischer Tierhaltung ist schließlich in dem Konzept eine Kennzeichnung mit der „0“ vorgesehen.
Die Arbeitsgruppe, der neben dem Vorsitzland Vertreter von Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen angehören, räumt ein, dass ihr Modell mit zusätzlichem Aufwand für Erzeuger und Handel sowie für die Überwachung verbunden sei. Um den abzuschätzen, wird eine Kosten-Nutzen-Analyse unter Beteiligung der Wirtschaft vorgeschlagen. AgE (29.09.2015)
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