Im Rechtsstreit um das Töten männlicher Eintagsküken hat das Landgericht Münster die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Geklagt hatte die Staatsanwaltschaft Münster nach einer Anzeige der Tierschutzorganisation Peta gegen eine Brüterei, in der diese Praxis angewendet wird. Der Betreiber dieser Firma habe sich jedoch nicht strafbar gemacht, befand gestern das Gericht.
Zwar sehe das Tierschutzgesetz eine Strafe vor, wenn Tiere ohne vernünftigen Grund getötet würden. Dem stehe aber die Tierschutzschlachtverordnung aus dem Jahr 2012 entgegen, erklärte das Gericht. Diese regele die zulässigen Tötungsformen für Eintagsküken. Außerdem liegt nach Auffassung der Richter ein vernünftiger Grund für die Tötung der Tiere vor.
Das Landgericht wies darauf hin, dass der Gesetzgeber gefordert sei, wenn eine über Jahrzehnte ausgeübte Praxis strafrechtlich anders bewertet werden solle. Diese Entscheidung könne das Gericht, unbeschadet aller moralisch-ethischen Implikationen, nicht übernehmen. Zwar stelle die Tötung männlicher Eintagsküken einen nicht umkehrbaren und schwerwiegenden Eingriff in den Tierschutz dar, räumte die Kammer ein. Der Betreiber der Brüterei könne aber vor dem Hintergrund dieser jahrzehntelang gebilligten Praxis Vertrauensschutz für die Ausübung seines Betriebes beanspruchen. AgE
(11.03.2016)