Agrarbezug auch in erweiterter Gemeinschaftsaufgabe

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Die vorgesehene Erweiterung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) reicht nicht aus, das Förderspektrum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) vollständig abzubilden. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der grünen Bundestagsfraktion verweist die Regierung auf die Vorgabe des Grundgesetzes. Danach seien Maßnahmen, die keine Rückbindung an den Agrarbegriff erkennen ließen, auch mit der neuen GAK nicht förderfähig.
Bei der Novelle des GAK-Gesetzes geht die Bundesregierung den Angaben zufolge allerdings von einem erweiterten Agrar- und Infrastrukturbegriff aus. Der Verbesserung der Agrarstruktur dienten auch Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, die für die Aufrechterhaltung leistungsfähiger ländlicher Gebiete und das dörfliche Leben bedeutsam seien. Welche Maßnahmen im Einzelnen infolge der Gesetzesänderung neu in den Rahmenplan aufgenommen werden sollten, werde derzeit auf Fachebene mit den Ländern beraten.
Ausdrücklich weist die Bundesregierung darauf hin, dass aktuell laufende Länderprogramme durch die Erweiterung nicht eingeschränkt würden. Vielmehr würden die Länder durch das erweiterte GAK-Förderangebot bei der Umsetzung ihrer Programme unterstützt.
Die vorgesehene Einführung einer Gebietskulisse für die neuen Maßnahmen begründet die Regierung mit dem Argument, dass der ländliche Raum im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensverhältnisse nicht in seiner Gesamtheit förderbedürftig sei. Es werde jedoch keine feste Abgrenzung der Fördergebiete geben. Stattdessen werde man für die einzelnen Fördermaßnahmen fachbezogene Förderkriterien entwickeln. AgE (24.05.2016)
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