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Das von Russland gegen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen der Afrikanischen Schweinepest (ASP) verhängte Einfuhrverbot für Schweinefleisch verstößt gegen die Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO). Wie aus einem Bericht hervorgeht, den das zuständige Schiedsorgan am vergangenen Freitag in Genf vorgelegt hat, verletzt das Importverbot den Grundsatz der Regionalisierung, wonach der Handel von bestimmten, als seuchenfrei anerkannten Gebieten eines Landes möglich bleibt, auch wenn der Gesundheitszustand im übrigen Landesgebiet sich ungünstig darstellt.
Zudem wurde aus Sicht des Schiedsgremiums von Moskau auch nicht die geforderte Risikobewertung auf wissenschaftlicher Grundlage vorgenommen.
Russland hatte die veterinärrechtlich begründete Einfuhrsperre Anfang 2014 verhängt, nachdem in einigen östlichen EU-Mitgliedsländern die ASP aufgetreten war. Da davon allerdings auch EU-Länder ohne Krankheitsfälle betroffen sind, hatte die EU-Kommission Klage bei der WTO eingereicht. Dabei war sie von mehreren Drittparteien unterstützt worden, unter anderem Australien, China, Japan, Korea, Norwegen, den USA, Brasilien und Südafrika.
Nach Einführung des russischen Embargos war die Importmenge von Schweinefleisch aus der Gemeinschaft von mehr als 800 000 t Schlachtgewicht (SG) mit einem Handelswert von 1,5 Mrd Euro im Jahr 2013 auf wenige Restmengen an Wurst- und Verarbeitungsware geschrumpft. Beanstandet hat das WTO-Gremium auch einzelne Einfuhrverbote, die Russland für Produkte aus Polen, Litauen und Estland verhängt hat. Moskau kann binnen 60 Tagen Einspruch erheben. Lässt Moskau diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen und Russland muss die Beschränkungen aufheben. AgE
(23.08.2016)