Bundesressorts einigen sich auf Änderung des Gentechnikgesetzes

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Die Bundesressorts haben sich nach langwierigen Verhandlungen auf einen Kompromiss zum Ausstieg aus dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen verständigt. Der nunmehr vorliegende Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, der die Brüsseler Opt-out-Regelung in nationales Recht umsetzt, soll aller Voraussicht nach am 2. November vom Bundeskabinett beschlossen werden.
Gemäß dem Entwurf fordert das Bundeslandwirtschaftsministerium in der sogenannten Phase 1 ein Unternehmen, das einen Antrag auf Anbauzulassung stellt, auf, Deutschland vom Anbau auszunehmen. Für die Antragstellung müssen dem Gesetzentwurf zufolge zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss das Einvernehmen der Bundesministerien für Forschung, Wirtschaft, Arbeit und Soziales, Gesundheit sowie Umwelt vorliegen. Zum anderen muss die Antragstellung von einer Mehrheit der Bundesländer mitgetragen werden.
Auch in der sogenannten Phase 2, in der ein Mitgliedstaat den Anbau auf seinem Territorium auch dann untersagen kann, wenn das Unternehmen keine Abstriche von der angestrebten Zulassung machen will, soll die Federführung beim Bund liegen. Ein dann mögliches Verbot soll die Bundesregierung per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Dieses Verbot soll sich allerdings auf zwingende Gründe stützen müssen. Genannt werden umweltpolitische Ziele, die Verhinderung von Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in anderen Erzeugnissen sowie die Beseitigung oder Verhütung von „erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit“. Die „zwingenden Gründe“ sollen in Abhängigkeit von den jeweiligen regionalen Bedingungen einzeln oder zusammen angeführt werden können.
Die Bundesländer sollen im Rahmen der Phase 2 auch selbst tätig werden und per Verordnung auf ihrem Hoheitsgebiet den GVO-Anbau untersagen können. Zusätzlich zu den angeführten zwingenden Gründen sollen sie dabei auch Gründe anführen können, die die Stadt- und Raumordnung, die Bodennutzung und die Wahrung der öffentlichen Ordnung betreffen. AgE (07.10.2016)
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