Eine Besserstellung der Land- und Forstwirtschaft gegenüber Gewerbetreibenden und Freiberuflern beim steuermindernden Investitionsabzugsbetrag kritisiert der Bundesrechnungshof in seinem heute in Berlin vorgestellten Jahresbericht. Uneinheitliche Betriebsgrößenmerkmale führten dazu, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag bilden könnten, während dies anderen Betrieben gleicher Größe verwehrt bleibe, heißt es in dem Bericht. Der Rechnungshof sieht hierin eine Verletzung des Gebotes der einheitlichen Besteuerung.
Um die Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, darf bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern das Betriebsvermögen oder der Gewinn bestimmte Größen nicht überschreiten. Demgegenüber wird bei Land- und Forstwirten der Wirtschaftswert zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich laut Rechnungshof, dass bei gleicher Betriebsgröße Landwirtschafts- und Forstbetriebe den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen könnten, nicht jedoch Gewerbetreibende und Freiberufler.
Bestätigt sehen sich die Bonner Rechnungsprüfer in ihrer Kritik durch die Länder, denen zufolge die derzeitige Unterscheidung bei den Betriebsgrößenmerkmalen in bestimmten Fällen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führe. Gefordert wird, die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung einheitlich und transparent zu gestalten. Der Rechnungshof schlägt vor, für alle Betriebe das Betriebsvermögen oder den Gewinn heranzuziehen. Diese Größenmerkmale könnten auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand ermittelt werden. AgE
(16.11.2016)