Pilotprojekte zur Hygiene-Ampel in Duisburg und Bielefeld rechtswidrig

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Die Befürworter einer sogenannten Hygiene-Ampel im Gastronomiebereich haben einen Rückschlag erlitten. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied heute, dass die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen keinen rechtlichen Anspruch darauf habe, dass die Behörden die im Rahmen der Risikobeurteilung von Gastronomiebetrieben ermittelten Punktwerte herausgeben. Landwirtschaftsminister Johannes Remmel sprach von einem „rabenschwarzen Tag für den Verbraucherschutz“. Er gab dem Bund die Schuld, da über das von diesem erlassene Verbraucherinformationsgesetz nicht ausreichend Transparenz für die Bürger geschaffen werden könne.
Die beklagten Städte Duisburg und Bielefeld hatten zur Ermittlung der Kontrollhäufigkeit von Gastronomiebetrieben risikoorientierte Kontrollen durchgeführt und dabei ein Punkte-Beurteilungssystem verwendet. Die Punktzahl erhöhte sich mit der Risikoeinstufung des Betriebs und desto häufiger erfolgten Kontrollen. Beurteilt wurden etwa die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, Mitarbeiterschulung, Eigenkontrolluntersuchungen, bauliche Beschaffenheit und Personalhygiene.

Gefördert durch das Düsseldorfer Agrarressort beantragte die Verbraucherzentrale bei den Städten Duisburg und Bielefeld die laufende Herausgabe des Gesamtpunktwertes für alle Gastronomiebetriebe. Sie ordnete die Punktwerte dann drei Ergebnisstufen in den Farben grün, gelb und rot zu und zeigte auf ihrer Internetseite sowie in einer App die Bewertung in den Ampelfarben an. Gegen die Herausgabe der Punktwerte an die Verbraucherzentrale klagten mehrere Gastronomiebetreiber aus Duisburg und Bielefeld.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt mit insgesamt neun Urteilen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Minden. Die Weitergabe der von der Verbraucherzentrale nachgefragten Informationen finde im Verbraucherinformationsgesetz keine rechtliche Grundlage. Der Wert gebe keine Auskunft über konkret festgestellte Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften und lasse auch keine Rückschlüsse auf konkrete Ergebnisse der Betriebskontrolle zu; seine Weitergabe entspreche deshalb auch nicht dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, Transparenz zu schaffen, stellten die Richter fest. Sie ließen keine Revision zu.
Die klagenden Wirte hatten von ihrem Branchenverband, dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga), Rückdeckung erhalten. Er lehnt eine verpflichtende Hygiene-Ampel als „pseudotransparent“, „überflüssig“ und „verzerrend“ ab. Dehoga kritisiert, dass für den Verbraucher dabei nicht ersichtlich sei, ob eine negative Bewertung auf echte Hygienemängel oder bloße Verstöße gegen die Dokumentationspflicht fuße. AgE (13.12.2016)
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