Für das von der Europäischen Union geforderte Obstsortenverzeichnis ist jetzt in Deutschland die gesetzliche Grundlage gegeben. Nachdem der Bundestag die entsprechende Novellierung des Saatgutverkehrsgesetzes im November einstimmig gebilligt hatte, stimmte am vergangenen Freitag auch der Bundesrat der Gesetzesänderung zu. Gemäß den EU-Vorgaben werden die Mitgliedstaaten die bei ihnen zugelassenen Sorten in eine Gesamtliste der Obstsorten für die EU übertragen, die demnach voraussichtlich rund 17 000 Einträge umfassen wird.
In das Verzeichnis aufgenommen werden können unter anderem die nach amtlicher Beschreibung zugelassenen und nach nationalem oder gemeinschaftlichem Schutzrecht abgedeckten Sorten. Die Realisierung ist für die Behörden und die Wirtschaft mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da alle zu überführenden Arten nicht nur gemeldet, sondern auch beschrieben werden müssen. Die Europäische Union verfolgt mit der Regelung das Ziel, die genetische Vielfalt der Sorten zu bewahren. So können die Mitgliedstaaten auch Sorten ohne Wert für den kommerziellen Anbau in die Liste aufnehmen.
Aus der Wirtschaft kam indes die Forderung, mehr Mittel für Personal freizumachen, um die Anerkennung der Sorten zeitnah zu bewerkstelligen. Diese ist im Übrigen ab Januar nicht mehr kostenlos zu haben. Die Forderung des Bundesrats, die gebührenfreie Nachmeldung von Obstsorten oder deren Sortenbeschreibung noch bis zum 31. Dezember 2017 zu ermöglichen, war von der Bundesregierung abgelehnt worden.
Die Regierung hatte aber festgestellt, dass es ausreiche, wenn bis spätestens Ende 2016 alle relevanten Sorten dem Bundessortenamt genannt würden. Bereits fertige Beschreibungen zu den Sorten müssten noch nicht mitgeliefert werden. Die weitere Bearbeitung hinsichtlich der Anerkennung der Beschreibung der benannten Sorte werde vom Bundessortenamt anschließend unentgeltlich vorgenommen. Dafür gebe es dann auch keine zeitliche Begrenzung. AgE
(20.12.2016)