Stoffstrombilanz soll ab 2018 verbindlich werden

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Union und SPD haben ihre Auffassungsunterschiede zur Novelle des Düngegesetzes ausgeräumt. Unter Federführung ihrer agrarpolitischen Sprecher Franz-Josef Holzenkamp und Dr. Wilhelm Priesmeier verständigten sich beide Seiten am gestrigen Abend auf einen abgestimmten Entwurf für die Gesetzesnovelle. Vorausgesetzt, die Länder stimmen zu, will die Koalition die Gesetzesänderung Mitte Februar im Bundestag beschließen.
Bis zuletzt strittig waren insbesondere die Details zur Stoffstrombilanz. Nunmehr sollen ab 2018 zunächst Betriebe mit mehr als 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF), einer Tierbesatzdichte von 2,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oder mit mehr als 2 000 Schweinemastplätzen eine solche Bilanz durchführen müssen. Ab 2023 soll die Regelung dann für alle Betriebe oberhalb der 20 ha-Grenze oder bei mehr als 50 GVE je Hof verbindlich werden. Unabhängig von Größe und Viehbesatz sollen sämtliche Betriebe ab dem nächsten Jahr eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, wenn ihnen Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird.
Geeinigt haben sich Union und SPD sich zudem auf weitere Details zum Datenabgleich zwischen den Behörden und zur Höhe des Bußgeldes bei Ordnungswidrigkeiten. Nunmehr soll klargestellt werden, dass die für die Einhaltung des Düngerechts zuständigen Stellen auch auf Daten der bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden zurückgreifen können, wenn dies für eine wirksame Überwachung notwendig ist. Eine Geldbuße von bis zu 150 000 Euro soll verhängt werden können, wenn Landwirte gegen das Aufbringungsverbot während der Sperrzeiten sowie für wassergesättigte, überschwemmte, gefrorene oder schneebedeckte Böden verstoßen. Auch Verstöße gegen die Mindestlagerkapazität sollen bis zu dieser Höhe geahndet werden können. AgE (30.01.2017)
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