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Für verfassungswidrig halten die Familienbetriebe Land und Forst den Entwurf des niedersächsischen Agrarstruktursicherungsgesetzes. Der Verband bezieht sich auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des Kölner Staatsrechtlers Prof. Otto Depenheuer. Nach dessen Auffassung greift der Gesetzentwurf unzulässig in die Grundrechte der betroffenen Landwirte ein und liegt jenseits der Gesetzgebungskompetenz des Landes.
Depenheuer kommt in seiner Expertise zu dem Ergebnis, dass insbesondere das geplante Veräußerungsverbot gegen die Eigentumsgarantie von Artikel 14 des Grundgesetzes verstoße. Da es einem Landwirt laut Entwurf ab einer bestimmten Betriebsgröße nicht mehr möglich sein soll, seinen Betrieb durch Zukauf oder Zupacht landwirtschaftlicher Flächen zu erweitern, sei ferner das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 betroffen. Nach dem Entwurf soll Betrieben, denen ein Viertel oder mehr einer Gemarkung gehört, ein Zuerwerb komplett untersagt werden können. Das soll auch für Betriebe gelten, deren Flächen mehr als rund 330 ha umfassen.
Darüber hinaus sieht Depenheuer auch das Gleichheitsgebot in Artikel 3 berührt. Aus seiner Sicht gelingt es in dem Gesetzentwurf nicht ansatzweise, die unterschiedliche Behandlung großer und kleinerer landwirtschaftlicher Familienbetriebe sachgerecht zu begründen. Zudem stellt die vorgesehene Neuregelung des landwirtschaftlichen Bodenverkehrsrechts nach den Ausführungen des Juristen eine Form des Erschleichens einer Landeskompetenz für das landwirtschaftliche Kartellrecht dar. Tatsächlich handle es sich jedoch um Bodenverteilungspolitik. AgE
(12.04.2017)