Durchführung des neuen EU-Schulobst- und -milchprogramms wird geregelt

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Die Anzeige- und Übermittlungsfristen der Bundesländer für die Umsetzung des EU-Schulobst- und -milchprogramms enthält die Durchführungsverordnung zu dem Ende letzten Jahres beschlossenen Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz, die das Bundeslandwirtschaftsministerium jetzt dem Bundesrat zugeleitet hat.
Danach müssen die Länder bis zum 30. Oktober dem Agrarressort mitteilen, ob sie im folgenden Jahr an dem Programm teilnehmen wollen. Bis zum 31. Dezember müssen die Länder den Umfang der benötigten Mittel anmelden, die sie jeweils für die Durchführung des Schulprogramms im folgenden Schuljahr benötigen. Schließlich wird den Ländern eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie ihre jeweilige regionale Strategie oder deren mögliche Änderung dem Bundeslandwirtschaftsministerium übermitteln müssen.
Mit der gesetzlichen Neuregelung, die das Schulobstgesetz und die Schulmilch-Durchführungsverordnung abgelöst hat, wird das Förderprogramm vollständig von der EU finanziert. Für Deutschland stehen voraussichtlich knapp 30 Mio Euro bereit. Davon entfallen rund 19 Mio Euro auf Obst und Gemüse sowie rund 9 Mio Euro auf Schulmilch. Maßgeblich für die Aufteilung dieser EU-Mittel auf die Bundesländer ist deren jeweiliger Anteil an den sechs- bis zehnjährigen Kindern in Deutschland.
Mit dem Förderprogramm, das erstmals im Schuljahr 2017/18 zur Anwendung kommt, wird die Verteilung von Obst und Gemüse sowie von Milchprodukten an die betreffenden Schüler unterstützt und durch begleitende pädagogische Maßnahmen verstärkt. Ziel ist es, den Kindern die Landwirtschaft und die Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse näherzubringen und dabei auch über zusammenhängende Fragen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, lokale Nahrungsmittelketten und ökologische Landwirtschaft aufzuklären. AgE (19.04.2017)
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