Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung im Wettbewerbsrecht die Rechte von Saatgutaufbereitern und -händlern gestärkt. Wie der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) heute berichtete, bejahte der Erste Zivilsenat des Gerichts die Frage, ob der Verstoß eines Lohnaufbereiters gegen die Saatgutaufzeichnungsverordnung zugleich eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstelle. Dies war vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe noch verneint worden. Klargestellt hatte aber schon das OLG, dass auch für Nachbausaatgut eine Aufzeichnungspflicht gemäß der Saatgutaufzeichnungsverordnung bestehe.
Der BGH hat nun laut BDP allen redlichen Aufbereitungsunternehmen und Saatguthändlern das Recht eingeräumt, sich solcher Wettbewerber durch eine Abmahnung zu erwehren, die gegen diese Verordnung verstoßen. Der Verband wies allerdings darauf hin, dass die Entscheidungsgründe noch nicht vorlägen, weshalb eine seriöse Berichterstattung über das Urteil noch nicht möglich sei. Nicht zutreffend seien Behauptungen, dass die Nachbaurechte und damit das Sortenschutzgesetz Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien. Daran, dass Lohnaufbereiter gemäß der Saatgutaufzeichnungsverordnung dazu verpflichtet seien, auch bei der Aufbereitung für den Nachbau die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen, habe bisher kein Gericht - auch nicht das OLG Karlsruhe - Zweifel gehegt.
Die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IG Nachbau), erklärte derweil, sie nehme das BGH-Urteil zur Kenntnis. Geschäftsführer Georg Janßen wies darauf hin, dass das OLG Karlsruhe 2016 der Auffassung der IG Nachbau Recht gegeben habe, dass für Nachbauzwecke verwendetes Erntegut, das nicht in den gewerblichen Verkehr gelange, sondern gereinigt und gegebenenfalls gebeizt auf die Höfe zurückgehe, um erneut ausgesät zu werden, keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß zwischen Züchtern und Aufbereitern begründe. Die Richter des Bundesgerichtshofs hätten diese Ansicht nun nicht bestätigt. AgE
(02.05.2017)