Pächter für Entstehung von Dauergrünland schadensersatzpflichtig

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Ein Pächter, der als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt, kann zu Schadensersatz gegenüber dem Verpächter verpflichtet sein, wenn die ununterbrochene Nutzung der Flächen zu deren Einstufung als Dauergrünland führt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 28. April 2017 - LwZR 4/16).
In dem vorliegenden Fall hatte ein schleswig-holsteinischer Landwirt im Jahr 2000 insgesamt 14 ha als Ackerland ausgewiesene Flächen gepachtet, die bereits bei Übergabe als Grünland genutzt wurden.
Daran hielt der Pächter in der Folgezeit fest. Seit 2008 unterliegen die Flächen aufgrund einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung allerdings einem Umbruchverbot. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. September 2012 verklagte die Verpächterin, auf die die Flächen im Zuge der Erbfolge übergegangen sind, den Landwirt auf Zahlung von Schadensersatz. Ihrer Auffassung nach hätte der Pächter der Entstehung von Dauergrünland entgegenwirken müssen. Das Amtsgericht Ratzeburg folgte der Argumentation und verurteilte den Pächter zur Zahlung von annähernd 100 000 Euro. Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Berufung des Landwirts zurück, ließ aber eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu.
Der BGH entschied nun in der Sache gegen den Pächter. Ihm sei es rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, den Schadenseintritt durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. Hierzu wäre er laut BGH vertraglich verpflichtet gewesen. Der Pächter habe dafür zu sorgen, dass die im Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Dazu müsse er die Rechtsentwicklung hinsichtlich weitreichender Änderungen beobachten, die einen erheblichen Wertverlust der Flächen nach sich ziehen könnten.
Der BGH schließt zugleich ein Mitverschulden des Verpächters nicht aus. Dies könne der Fall sein, wenn er die drohende Entstehung als Dauergrünland hätte erkennen können und einen entsprechenden Hinweis an den Pächter unterlasse. In der Regel setze dies jedoch voraus, dass der Verpächter Landwirt sei. AgE (03.05.2017)
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