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Die Mehrheit der Abgeordneten im Landwirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments lehnt ein Pflanzenschutzmittelverbot auf produktiven ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) ab.
Das heutige Votum richtete sich gegen den von EU-Agrarkommissar Phil Hogan auf den Weg gebrachten delegierten Rechtsakt zur Änderung des Greenings. Für die Zurückweisung stimmten 30 Parlamentarier, während elf Ausschussmitglieder dagegen stimmten; Enthaltungen gab es keine.
Das geplante Ausbringungsverbot von Pflanzenschutzmitteln würde vor allem den Leguminosenanbau betreffen, der auf produktiven ökologischen Vorrangflächen erlaubt ist. Der agrarpolitische Sprecher der EVP-Fraktion, Albert Deß, begrüßte das Votum. Es kann nicht in unserem Interesse sein, die Eigenproduktion von gentechnikfreiem Futter in Europa zu unterbinden und andererseits eine Umweltbelastung zu fördern, die mit dem Transport von Futtermitteln aus Drittstaaten verbunden ist, so der CSU-Politiker.
Deß kündigte an, mit Hogan über den Rechtsakt verhandeln zu wollen. Der Agrarkommissar zeigte sich allerdings bisher wenig verhandlungsbereit. Die Kommission hatte bereits im April darauf hingewiesen, dass sämtliche der geplanten Änderungen im Sekundärrecht zum Greening einen wichtigen Schritt hin zu besseren Bewirtschaftungsmethoden und einer stärkeren Ökologisierung darstellten.
Der agrarpolitische Sprecher der Grünen, Martin Häusling, kritisierte das Votum der Mehrheit seiner Ausschusskollegen. Das Verbot kippen zu wollen hieße, den dramatischen Verlust an Biodiversität zu ignorieren und sich den kleinsten Schritt hin zu einer besseren Landwirtschaft zu verweigern, monierte Häusling.
Nach der heutigen Entscheidung des Landwirtschaftsausschusses bekommt das EU-Parlament Mitte Juni im Plenum die Möglichkeit, ein Veto gegen den delegierten Rechtsakt einzulegen; dazu ist allerdings eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Diese zu erreichen gilt Beobachtern zufolge allerdings als unwahrscheinlich. Sollte das Veto dennoch durchkommen, gelten alle von der Kommission angepeilten Änderungen des delegierten Rechtsaktes als gestoppt. AgE
(31.05.2017)