Neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit Regelungslücke?!

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AwSV regelt welche Stoffe ab dem 1. August 2017 noch in JGS-Anlagen dürfen?

Regelung umfasst z. B. nicht Abwässer aus der Milchproduktion oder der Abluftreinigung!
(BFL). Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt bundesweit die technischen Anforderungen sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Für die Landwirtschaft sind insbesondere die Bestimmungen für Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist von Bedeutung. Weitere auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Stoffe sind allerdings nicht geregelt und werfen Fragen zum Status einer rechtmäßigen Lagerung, Verwertung und Entsorgung auf.
Der § 2 (13) AwSV definiert Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. Neben den flüssigen Stoffen Jauche, Gülle und Silagesickersäfte werden über den Begriff der vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffe in § 62 Absatz 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch feste Stoffe einbezogen.
Der § 2 (13) AwSV enthält im Wortlaut folgende Formulierungen:

„Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von


1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des§ 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,

2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,

3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,

4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder

5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.
Diese Aufzählung ist abschließend, so dass andere Stoffe ab dem 1. August 2017 nicht mehr in JGS-Anlagen eingeleitet werden dürfen. Darunter fallen dann beispielsweise Abwässer aus der Milchproduktion oder der Abluftreinigung. Nach Ansicht der KTBL-Arbeitsgemeinschaft „Standortentwicklung und Immissionsschutz“ sind neben der ordnungsgemäßen Lagerung dieser Stoffe, auch die offenen Fragen zur Verwertung bzw. zur Entsorgung rechtssicher zu klären.
Die AwSV enthält auch Regelungen zur Bauweise von JGS-Anlagen, die nach der EU-Nitratrichtlinie in einem nationalen Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen nach § 62a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festzuschreiben sind.
Hier die komplette AwSV als PDF.
Weitere Meldungen der Bauförderung Landwirtschaft (BFL) unter www.bfl-online.de. (05.07.2017)
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