Bundesgerichtshof: Landwirt muss Einspeisevergütung zurückzahlen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Anspruch eines Netzbetreibers auf Rückzahlung der Einspeisevergütung von einem Landwirt wegen der unterblieben Meldung einer Photovoltaik-(PV)-anlage bei der Bundesnetzagentur bestätigt. Wie der BGH heute mitteilte, folgte er damit den Urteilen des Landesgerichtes Itzehoe und des Oberlandesgerichts Schleswig. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Landwirt in Schleswig-Holstein, der auf seinem Grundstück eine PV-Dachanlage hat, mit der er seit Mai 2012 Strom in das Netz einspeist. Der Landwirt hatte auf einem Formblatt des Netzbetreibers angegeben, die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet zu haben.
Der Netzbetreiber stellte im Herbst 2014 jedoch fest, dass die Meldung unterblieben war. Der Beklagte holte die Meldung dann im November 2014 nach. Von der für die Zeit von Mai 2012 bis November 2014 gezahlten Einspeisevergütung gemäß den Fördersätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetztes (EEG) verlangte der Netzbetreiber nun 45 540 Euro nebst Zinsen zurück.
Der Landwirt argumentierte indes, dass der Netzbetreiber ihn auf die Meldepflicht und die Vergütungsrelevanz hätte hinweisen und die Anmeldung selbst hätte überprüfen müssen. Der BGH stellte jedoch klar, dass das EEG den Anspruch der Betreiber neuer PV-Anlagen auf die vollständige Einspeisevergütung bereits seit 2009 davon abhängig mache, dass diese Standort und Leistung ihrer Anlage der Bundesnetzagentur meldeten. Die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen habe der Gesetzgeber 2014 verschärft, um das System des sogenannten „atmenden Deckels" bei der Festsetzung der Förderhöhe umzusetzen.
Aus dem übersandten Formblatt gehe klar hervor, dass eine Missachtung der Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur eine Rückforderung der Einspeisevergütung zur Folge haben könnte. Die vorgesehene Sanktionierung durch teilweisen oder vollständigen Wegfall der Einspeisevergütung widerspricht nach Auffassung des BGH auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Nichtmeldung oder nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen hätte nachteilige Kosten für die Allgemeinheit zur Folge.
Der vorliegende Rechtsstreit gehört laut Bundesgerichtshof zu einer Serie ähnlich gelagerter Rückzahlungsklagen des klagenden Netzbetreibers. Bundesweit drohen nun zahlreiche weitere Verfahren um Rückforderungsansprüche. AgE (06.07.2017)
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