Bei der verschuldensabhängigen Haftung für Umweltschäden werden Vorsatz und Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt. Ein etwaiges Verschulden eines Gutachters spielt für die Schuldfeststellung des Verantwortlichen keine Rolle, auch wenn der Gutachter von ihm beauftragt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die Forderung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) an das Land Rheinland-Pfalz, nach dem Umweltschadensgesetz gegen ein Mühlenunternehmen vorzugehen. Das Unternehmen hatte auf Grundlage einer Baugenehmigung Silos errichtet, die teilweise in einem Gebiet gemäß der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie liegen. Eine fehlerhafte Durchführung von naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen habe zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum von zwei Falterarten geführt, so der BUND in seiner Klage.
Sowohl das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße als auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatten die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts hat der Mühlenbetreiber weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ein etwaiges Verschulden eines von ihm beauftragte Gutachters könne ihm nicht zugerechnet werden. Lediglich dieser letzte Punkt war rechtlich offen geblieben. Eine Revision des BUND in dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht nun ebenfalls zurückgewiesen (BVerwG 7 C 29.15 - Urteil vom 21. September 2017). AgE
(25.09.2017)