Der nationalen Umsetzung der auf EU-Ebene beschlossenen Änderungen zu den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) hat der Bundesrat ohne Maßgabe zugestimmt. Die dazu von der Länderkammer heute gebilligte Änderungsverordnung betrifft die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und die Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS).
Neben der neuen Vorschrift, dass keine chemischen Pflanzenschutzmittel mehr auf Vorrangflächen eingesetzt werden dürfen, gilt künftig auch, dass der Zeitraum, in denen eine ÖVF mit einer Kulturpflanzenmischung bestellt sein muss, mindestens vom Ablauf des 1. Oktober bis zum 31. Dezember dauert. Verkürzt wird mit der Änderungsverordnung hingegen der Zeitraum, in dem landwirtschaftliche Tätigkeiten auf Vorrangflächen erlaubt sind. Anstatt bis Jahresende sind diese nur noch bis zum 15. November zulässig.
Ferner wird mit der Änderungsverordnung die Liste der zulässigen stickstoffbindenden Pflanzen, die auf ÖVF angebaut werden dürfen, um zwei Arten erweitert, und zwar um den Bockshornklee und den Schabzigerklee. Außerdem dürfen zukünftig die zugelassenen Arten auch in Mischung mit anderen Arten angebaut werden, sofern die stickstoffbindenden Pflanzenarten vorherrschen.
Anstatt der vom Agrarausschuss empfohlenen Maßgabe zur Anlage von Blühmischungen entschied sich der Bundesrat diesbezüglich zur Verabschiedung einer Entschließung. Darin wird auf die jüngst veröffentlichten Untersuchungen zum Insektensterben hingewiesen. Zu begrüßen ist deshalb laut Länderkammer die auf EU-Ebene geplante ÖFV-Variante in Form der Brache mit pollen- und nektarliefernden Blühpflanzen. Die Bundesregierung wird dazu aufgefordert, spätestens im Zuge der nationalen Umsetzung der Omnibus-Verordnung auch in Deutschland diese ÖVF-Variante anzubieten und dabei die Aussaat entsprechender Blühmischungen bis zum 15. Mai eines Jahres ohne Ausnahmegenehmigungen vorzusehen. AgE
(27.11.2017)