Kabinett beschließt Stoffstrombilanzverordnung

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Für die Durchführung der ab 1. Januar 2018 vor allem für größere viehhaltende Betriebe vorgeschriebenen Bilanzierung ihrer Nährstoffströme werden einheitliche Vorgaben gelten. Das Bundeskabinett stimmte heute der Stoffstrombilanzverordnung mit den Maßgaben zu, die der Bundesrat in seiner Sitzung am 24. November beschlossen hatte.
Die wichtigste Maßgabe der Länderkammer bezieht sich auf die Bewertung der zu erstellenden Stoffstrombilanzen. Danach können die Betriebe entweder eine Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff je Hektar vornehmen oder ein betriebsindividuelles Bewertungsverfahren wählen. Dabei erfolgt die Bewertung auf der Grundlage eines betriebsspezifisch zu ermittelnden dreijährigen Bilanzwerts mit den in der Anlage der Verordnung vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten für unvermeidbare Stickstoffverluste. Die Regelungen zur Stoffstrombilanz gelten zunächst bis Ende 2022. Zuvor sollen die Vorschriften evaluiert werden.
Beschlossen hat das Bundeskabinett auch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken. Wesentliche Inhalte sind Regelungen für ein Umwidmungsverbot für bestimmte Reserveantibiotika sowie die Einführung einer Antibiogrammpflicht, die unter bestimmten Voraussetzungen gilt. Zudem gibt es neue Vorschriften über Methoden zur Probenahme, Isolierung von Bakterien sowie zu Antibiogrammen. AgE (14.12.2017)
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