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In Niedersachsen dürfen Tierhalter im akuten Notfall die Gülle auch in der derzeit geltenden Sperrfrist ausbringen. Das haben heute Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast und Umweltminister Olaf Lies auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) per Erlass bestimmt. Durch extrem häufige Niederschläge in den vergangenen Wochen und Monaten hätten viele landwirtschaftliche Betriebe ihren Wirtschaftsdünger nicht ausbringen können, da die Flächen nicht befahrbar gewesen seien; dadurch seien die Güllelager auf vielen Höfen so gut wie voll, berichteten Otte-Kinast und Lies.
Die Lage sei angespannt, und es könne zu Havariefällen kommen, bei denen Gülle unkontrolliert ins Erdreich abfließe und damit das Grundwasser gefährde. Das muss auf jeden Fall verhindert werden, begründeten beide Minister die Ausnahmegenehmigung.
Nach den Sperrfristen der Düngeverordnung wäre die Ausbringung von Gülle erst wieder ab dem 1. Februar 2018 möglich. Laut WHG ist das Ausbringen von Gülle aber auch in der Sperrfrist zu dulden, etwa um den Eintrag ins Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation zu verhindern. Voraussetzung sei, dass die Betriebe nachweislich alle Alternativen geprüft hätten, so die Lagerung der Gülle in Nachbarbetrieben beziehungsweise die Aufnahme bei einer Güllebörse oder durch Biogasanlagen, erläuterte Otte-Kinast.
Die Notfallmaßnahmen dürfen der Ministerin zufolge nur nach einzelbetrieblicher Abstimmung mit den Wasserbehörden und der Düngebehörde und unter strengen Auflagen erfolgen. Hierzu gehöre, dass nur durchgängig bewachsene ebene Flächen für die Ausbringung in Betracht kämen. Trinkwassergewinnungs- und Überschwemmungsgebiete seien ausgenommen, und es dürften maximal 10 m³ Gülle pro Hektar bodennah ausgebracht werden; dabei sei ein Mindestabstand von 10 m zu Gewässern einzuhalten.
Falls eine Befahrbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin nicht möglich sei, stelle auch der Bau von provisorischen Güllelagunen eine Möglichkeit dar, Havarien zu verhindern, erläuterten die Minister weiter. Güllelagunen seien Erdbecken, die mit Spezialfolie abgedichtet würden. Die Landkreise könnten diese Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr in Notfallsituationen dulden. AgE
(15.12.2017)