Niedersächsische Gebührenregelung für amtliche Futtermittelkontrollen rechtswidrig

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Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg hat in vier Berufungsverfahren entschieden, dass die jetzige Form der Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung in Niedersachsen rechtswidrig ist. Wie das Gericht gestern mitteilte, dürfen Futtermittelunternehmer zwar zu den Kosten für die Durchführung von Kontrollmaßnahmen im Rahmen in der Futtermittelüberwachung herangezogen werden, da ihre Tätigkeit dafür Anlass gebe. Die Struktur der Gebührenregelungen und die Höhe der Pauschalgebühren verstießen aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit.
„Mit der Bestimmung der pauschalen Gebührensätze hat der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten“, urteilte das Gericht. Etwaige mit der Pauschalierung verbundene Vorteile für die öffentliche Hand stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen und teilweise erheblich nachteiligen Folgen für die Abgabepflichtigen, betonten die Richter.
Laut geltender Gebührenordnung wird für eine amtliche Kontrolle von Futtermitteln eine Pauschalgebühr von 510 Euro fällig; eine Probenentnahme mit Untersuchung kostet 845 Euro beziehungsweise 0,10 Euro/t bei Importfuttermitteln. Dagegen hatten mehrere Unternehmen geklagt und haben nun einen Erfolg gegen das für die Überwachung zuständige Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) erzielt. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen. AgE (22.12.2017)
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