Bundesgerichtshof verlangt Neuverhandlung im Streit um Pachtsache

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In einem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche wegen möglicher Versäumnisse im Zusammenhang mit der Einstufung einer Pachtsache als Ackerland oder Grünland hat ein Verpächter einen Teilerfolg errungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock aufgehoben, dass dem Verpächter kein Anspruch auf Schadensersatz zustehe und den Fall zur Neuverhandlung an des OLG zurückverwiesen (Aktenzeichen LwZR 2/16).
Der Verpächter hatte die Flächen von der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) erworben und sie vom 1. Juni 2007 bis zum 30. September 2013 an einen Schäfer verpachtet, der die Flächen zuvor bereits von der BVVG gepachtet hatte. Die Flächen waren sowohl damals als auch im neuen Pachtvertrag als Ackerland beschrieben, vom Pächter von Beginn an jedoch als Grünland zur Schafhaltung genutzt worden.
Mit Inkrafttreten der Dauergrünlanderhaltungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Ende November 2008 fielen die Flächen unter das landesrechtliche Umbruchverbot. In seiner Klage verlangt der Eigentümer Schadensersatz für den dadurch entstandenen Wertverlust der Grundstücke. Die Klage war vom Landwirtschaftsgericht Schwerin abgewiesen worden, die Berufung gegen das Urteil ohne Erfolg geblieben.
Der BGH weist die Annahme des Berufungsgerichts zurück, bei der im Pachtvertrag festgelegten Nutzung der Flächen als Ackerland handele es sich lediglich um eine Falschbezeichnung, weil eine Schäferei naturgemäß wenig mit Ackerland habe anfangen könnten. Im Rahmen einer Neuverhandlung müsse das Gericht daher klären, welche Vorstellungen die Parteien bei Vertragsabschluss über die Nutzungsart gehabt hätten. Seien die Flächen als Ackerland verpachtet worden, sieht der BGH eine Pflicht des Pächters, die drohende Entstehung von Dauergrünland durch einen chtzeitigen Umbruch zu verhindern. Allerdings müsse auch ein mögliches Mitverschulden des Verpächters geklärt werden, wenn er das anstehende Umbruchverbot hätte erkennen können. AgE (28.12.2017)
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