EuGH-Urteil

Amtliche Auskünfte zu Anbaudaten nicht grundsätzlich möglich

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Auskünfte von amtlicher Stelle an Pflanzenzuchtunternehmen über Ackeranbaudaten von Landwirten sind nicht grundsätzlich möglich. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in Luxemburg urteilte, sieht das EU-Sortenschutzgesetz für den Inhaber eines Sortenschutzrechts nicht automatisch die Möglichkeit vor, von einer amtlichen Stelle Auskünfte zur Verwendung von Vermehrungsmaterial zu verlangen. Dies wäre nur dann möglich, sofern die geschützte Sorte konkret genannt würde, heißt es im Urteil.
Der EuGH-Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen dem Land Thüringen und der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) in Bonn vorausgegangen. Letztere hatte den Freistaat auf Auskünfte zur Verwendung von Vermehrungsmaterial seiner Landwirte verklagt. Der STV verfolgte damit das Ziel, effizienter an Anbaudaten der Bauern zu gelangen und Saatgut-Nachbaugebühren einzufordern. Das zuständige Landesverwaltungsamt in Thüringen hatte dies verweigert. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Erfurt dem Landesverwaltungsamt mit seiner Weigerung rechtgegeben. Die STV ging vor das Oberlandesgericht Jena in Berufung. Die dortigen Richter baten daraufhin im vergangenen Jahr den EuGH um die nun erfolgte Beurteilung.
Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) wies darauf, dass den Züchtern aktuell rund die Hälfte der anfallenden Nachbaugebühren durch nicht gemeldeten Nachbau entgehe. BDP-Geschäftsführer Dr. Carl-Stephan Schäfer verwies auf die erheblichen Investitionen, die von den Pflanzenzüchtern in Deutschland getätigt würden, um moderne und innovative Sorten zu entwickeln. Die Honorierung dieses Einsatzes sei die Voraussetzungen dafür, dass Landwirte auch in Zukunft von leistungsstarken Sorten profitieren und bestes Saatgut als Betriebsmittel einsetzen könnten. Laut Schäfer wird dies gerade vor dem Hintergrund klimatischer Veränderungen und der schwindenden Möglichkeiten des Pflanzenschutzmitteleinsatzes immer wichtiger.
Zufrieden mit dem EuGH-Urteil zeigten sich der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) sowie der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IG Nachbau), Georg Janßen. Das EuGH-Urteil sei eine kluge Entscheidung und ein weiterer wichtiger Etappensieg. Zudem stellte Janßen klar, dass eine "GmbH aus Bonn" - gemeint ist die STV - nicht auf Daten einer staatlichen Behörde zurückgreifen dürfe, um ihre Geschäftsziele zu erreichen und Nachbaugebühren für Saatgut zu kassieren. Dies habe das höchste Europäische Gericht genauso gesehen. AgE (18.10.2019)
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