Notfallzulassung

Erneut keine Entscheidung zu Rumänien und Litauen

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Erneut hat es keine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten über ein von der EU-Kommission vorgeschlagenes Verbot der Notfallzulassungen von drei neonikotinoiden Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Rumänien und Litauen gegeben. Bei der Entscheidung im Berufungsausschuss des Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel (SCoPAFF) in dieser Woche ging es um die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid sowie Thiamethoxam, deren Einsatz eigentlich seit Ende 2018 in der EU nicht mehr zugelassen ist. Die EU-Kommission wirft den beiden Mitgliedstaaten vor, dass die von ihnen für eine Notfallzulassung vorgebrachten Gründe unzureichend seien.
Für ein Verbot der Notfallzulassungen in Rumänien stimmten im SCoPAFF diesmal elf, anstatt wie bei der ersten Abstimmung im Oktober zehn EU-Staaten. Ungarn ist von einer Enthaltung zur Zustimmung des betreffenden Kommissionsentwurfs gewechselt. Zudem stimmten auch Deutschland, Frankreich sowie Kroatien dafür. Gegenstimmen gab es erneut nur aus Rumänien, Bulgarien und Griechenland. Enthalten haben sich diesmal 14 Mitgliedstaaten, darunter Litauen, Polen und Finnland.
Zu einem vergleichbaren Ergebnis kam es bei der Abstimmung um das Verbot der Notfallmaßnahmen in Litauen. Während Ungarn auch hier in das Lager der Ja-Sager wechselte, sprachen sich zudem dieselben zehn Staaten wie im Oktober für ein Verbot aus. Dagegen stimmten Litauen, Bulgarien, Griechenland sowie Finnland. Enthaltungen gab es dementsprechend 13, unter anderem von Rumänien, Polen und Tschechien.
Nun obliegt es der EU-Kommission eine Entscheidung über die eigene Vorlage zu treffen. Beschließt sie diese, dürfen die beiden Länder, die Erteilung dieser "nicht gerechtfertigten Notfallzulassungen" nicht mehr wiederholen. Das EU-Pflanzenschutzmittelrecht erlaubt den Mitgliedsländern, die Verwendung nicht zugelassener Chemikalien "unter besonderen Umständen" zuzulassen. Eine solche Zulassung darf aber nur dann erteilt werden, "sofern sich eine solche Maßnahme angesichts einer anders nicht abzuwehrenden Gefahr als notwendig erweist". AgE (30.11.2019)
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