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 Mittelname:   Agro Pro OF

Zulassungsnummer: 4232-88
Zulassungsanfang: 21.03.2005
Zulassungsende: 31.12.2006 ***Die Zulasssung des Mittels ist abgelaufen. Es kann noch innerhalb der Aufbrauchfrist angewendet werden, wenn die Zulassung nicht entzogen wurde.
Vertriebsfirmen: Agro Trade GmbH
Wirkstoffe: 76g/l Phenmedipham, 151g/l Ethofumesat, 25g/l Desmedipham
Kennzeichen: N Umweltgefährlich, Xi Xi Reizend, SP001 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten., NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt., NT108 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind., NW468 Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle., NH620 Die Auflage NS 620 muss direkt im Anschluss an die Anwendungsbestimmung, die die Einhaltung eines Abstandes zu terrestrischen Nichtzielflächen regelt, aufgeführt werden., NS620 Auf Flächen, auf denen neben der Anwendung abdriftmindernder Technik zusätzlich das Einhalten eines Abstandes von 5 m von Nichtzielflächen notwendig ist, sollte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass vom Rand einwandernde Schadorganismen durch die Einhaltung des Abstandes nicht gefördert werden. Ggf. können hierzu nichtchemische Verfahren eingesetzt, Brachestreifen angelegt oder andere Kulturen angebaut werden. , NW262 Das Mittel ist giftig für Algen., NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere., SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen., SE110 Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel., SS110 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel., SS210 Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel., SS610 Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel., NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4)., NN130 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft., NN161 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft., NN165 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft., NN170 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft., NN1842 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft.
R- und S- Sätze: R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben., R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich, S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen, S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen, S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten, S 24 Berührung mit der Haut vermeiden, S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden, S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
Abstandsauflagen: NW603 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit * gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten:
Ackerbaukulturen, , : 5m; reduzierte Abstnde: A *,B *,C *,D 5


Zulassung nach BVL - Kulturen und Schaderreger
Kultur(en) Schaderreger Aufwandmenge(n)
Zuckerrübe, Futterrübe Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter 2.5 l/ha; Wasser: 200 bis 300 l/ha
Zuckerrübe, Futterrübe Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter Zeitpunkt 1: 1.75 l/ha; Wasser: 200 bis 300 l/ha, Zeitpunkt 2: 1.75 l/ha; Wasser: 200 bis 300 l/ha, Zeitpunkt 3: 1.75 l/ha; Wasser: 200 bis 300 l/ha
Zuckerrübe, Futterrübe Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter Zeitpunkt 1: 1.75 l/ha; Wasser: 200 bis 300 l/ha, Zeitpunkt 2: 2 l/ha; Wasser: 200 bis 300 l/ha, Zeitpunkt 3: 2 l/ha; Wasser: 200 bis 300 l/ha

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Bei den Zulassungen der Pflanzenschutzmittel handelt es sich um Daten des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), ehemals BBA. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Die Aktualisierung erfolgt monatlich.

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