Im Juli will der Bauer lieber Schwitzen,
als untätig hinterm Ofen sitzen.

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 Mittelname:   MICULA

Zulassungsnummer: 3743-00
Zulassungsanfang: 13.08.2002
Zulassungsende: 31.12.2012
Vertriebsfirmen: Scotts Celaflor GmbH & Co. KG, Syngenta
Wirkstoffe: 777g/l Rapsöl
Kennzeichen: NW468 Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle., NW604 Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat., NW263 Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere., SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen., SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren., VH319 Das eingesetzte Rapsöl muß Lebensmittelqualität haben. Die Anwendung des Mittels darf zu keiner Geruchs- oder Geschmacksbeeinträchtigung bei Gemüse und Obst führen., WP732 Bei Sonneneinstrahlung können nach der Anwendung Schäden an den Kulturpflanzen auftreten., WW730 Das Mittel besitzt keine nachhaltige Wirkung., NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4)., NN134 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft., NN165 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft., NN170 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft., NN1842 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft.
R- und S- Sätze:
Abstandsauflagen: NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
Kohlgemüse, , ; reduzierte Abstnde: 50% 10,75% 5,90% *
, NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
Beerenobst, , ; reduzierte Abstnde: 50% 10,75% 5,90% *
, NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
Beerenobst, , ; reduzierte Abstnde: 50% 10,75% 10,90% 5
, NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
Zierpflanzen, , ; reduzierte Abstnde: 50% 10,75% 5,90% *
, NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
Zierpflanzen, , ; reduzierte Abstnde: 50% 10,75% 10,90% 5
, NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Kohlgemüse, , : 15m
, NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Beerenobst, , : 15m
, NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Beerenobst, , : 15m
, NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Zierpflanzen, , : 15m
, NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Zierpflanzen, , : 15m
, NW607 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Zierkoniferen, , ; reduzierte Abstnde: 90% 15
, NW608 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Kohlgemüse, , Haus- und Kleingarten: 15m
, NW608 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Beerenobst, , Haus- und Kleingarten: 15m
, NW608 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Steinobst, , Haus- und Kleingarten: 15m
, NW608 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Zierkoniferen, , Haus- und Kleingarten: 15m
, NW608 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Zierpflanzen, , Haus- und Kleingarten: 15m
, NW608 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Buschbohne, , Haus- und Kleingarten: 15m
, NW608 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Weinrebe, , Haus- und Kleingarten: 10m
, NW609 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Kohlgemüse, , : 5m
, NW609 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Beerenobst, , : 5m
, NW609 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Zierpflanzen, , : 5m
, NW609 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Buschbohne, , : 5m
, NW609 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Weinrebe, , : 5m


Zulassung nach BVL - Kulturen und Schaderreger
Kultur(en) Schaderreger Aufwandmenge(n)
Apfel Spinnmilben 10 l/ha und je m Kronenhöhe
Apfel Spinnmilben 1 ml/m² und je m Kronenhöhe
Apfel Spinnmilben
Apfel Spinnmilben
Balkonpflanzen, Zimmerpflanzen Saugende Insekten Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Balkonpflanzen, Zimmerpflanzen Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Balkonpflanzen, Zimmerpflanzen Schildlaus-Arten Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Beerenobst Gallmilben
Beerenobst Gallmilben
Blattgemüse Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha
Blattgemüse Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m²
Buschbohne Spinnmilben
Buschbohne, Stangenbohne Spinnmilben Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 24 l/ha
Buschbohne, Stangenbohne Spinnmilben Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Fruchtgemüse Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 24 l/ha
Fruchtgemüse Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Hülsengemüse Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 24 l/ha
Hülsengemüse Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Kernobst Gallmilben
Kernobst Blattläuse
Kernobst Gallmilben
Kernobst Blattläuse
Kohlgemüse Mehlige Kohlblattlaus Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha
Kohlgemüse Mehlige Kohlblattlaus Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m²
Kohlgemüse Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha
Kohlgemüse Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m²
Kohlgemüse Mehlige Kohlblattlaus
Kohlgemüse Mehlige Kohlblattlaus
Pflaume Spinnmilben
Pflaume Schildlaus-Arten
Pflaume Spinnmilben
Pflaume Schildlaus-Arten
Sauerkirsche, Süßkirsche Schwarze Süßkirschenblattlaus, Schwarze Sauerkirschenblattlaus
Sauerkirsche, Süßkirsche Schwarze Süßkirschenblattlaus, Schwarze Sauerkirschenblattlaus
Sprossgemüse Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 24 l/ha
Sprossgemüse Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Steinobst Gallmilben
Steinobst Gallmilben
Weinrebe Spinnmilben 8 l/ha
Weinrebe Spinnmilben 1.2 ml/m²
Weinrebe (§18) Rebstock-Kräuselmilbe (Calepitrimerus vitis) 8 l/ha
Wurzel- und Knollengemüse Weiße Fliegen 12 l/ha
Wurzel- und Knollengemüse Weiße Fliegen 1.2 ml/m²
Zierkoniferen Sitkafichtenlaus
Zierkoniferen Sitkafichtenlaus
Zierpflanzen Spinnmilben Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 24 l/ha
Zierpflanzen Saugende Insekten Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 24 l/ha
Zierpflanzen Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 24 l/ha
Zierpflanzen Schildlaus-Arten Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 24 l/ha
Zierpflanzen Spinnmilben Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Zierpflanzen Saugende Insekten Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Zierpflanzen Weiße Fliegen Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Zierpflanzen Schildlaus-Arten Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Zierpflanzen Spinnmilben
Zierpflanzen Saugende Insekten
Zierpflanzen Weiße Fliegen
Zierpflanzen Schildlaus-Arten
Zierpflanzen Spinnmilben
Zierpflanzen Saugende Insekten
Zierpflanzen Weiße Fliegen
Zierpflanzen Schildlaus-Arten
Zierpflanzen (§18) Gallmilben Pflanzengröße bis 50 cm 12 l/ha; Wasser: 600 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 18 l/ha; Wasser: 900 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 24 l/ha; Wasser: 1200 l/ha
Zierpflanzen Spinnmilben
Zimmerpflanzen, Balkonpflanzen Spinnmilben Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 ml/m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.8 ml/m², Pflanzengröße über 125 cm 2.4 ml/m²
Zwiebelgemüse Weiße Fliegen 12 l/ha
Zwiebelgemüse Weiße Fliegen 1.2 ml/m²

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Bei den Zulassungen der Pflanzenschutzmittel handelt es sich um Daten des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), ehemals BBA. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Die Aktualisierung erfolgt monatlich.

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