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 Mittelname:   Teldor

Zulassungsnummer: 4533-00
Zulassungsanfang: 08.10.2001
Zulassungsende: 31.12.2011
Vertriebsfirmen: Bayer CropScience
Wirkstoffe: 510g/kg Fenhexamid
Kennzeichen: NW468 Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle., NW604 Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat., NW262 Das Mittel ist giftig für Algen., NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere., SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen., SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren., NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4)., NN134 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft., NN160 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft., NN161 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft., NN1842 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft.
R- und S- Sätze:
Abstandsauflagen: NW603 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit * gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten:
Erdbeere, , : 5m; reduzierte Abstnde: A *,B *,C *,D *
, NW603 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit * gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten:
Beerenobst, , : 10m; reduzierte Abstnde: A *,B *,C 5,D 5
, NW603 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit * gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten:
Steinobst, , : 30m; reduzierte Abstnde: A *,B 5,C 15,D 20
, NW603 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit * gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten:
Weinbau, , : 10m; reduzierte Abstnde: A *,B *,C *,D 5

Sicherheitsdatenblatt:

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Anwendungshinweis: (Bayer CropScience)

Verwendungszweck:
Wasserdispergierbares Granulat gegen Botrytis im Wein-, Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenbau sowie gegen Monilia an Steinobst

Anwendungszeitpunkt:
bei Infektionsgefahr oder nach Warnhinweisen
Weinbau (Tafel- und Keltertraube): kurz vor Traubenschluss, Abschlussspritzung
Kirschen und Pflaumen/Botrytis und Monilia-Fruchtfäule ab Umfärbung der Früchte
Kirschen und Pflaumen/Monilia-Spitzendürre: ab Kelchblätter geöffnet
Erdbeeren: ab Ballonstadium, Beerenobst: vor bis nach der Blüte
Gemüse: bei Befallsbeginn
Zierpflanzen unter Glas: bei Befallsgefahr
Aufwandmenge/Flächeneinheit bzw. Konzentration in g/ml/100 l Wasser und maximale Zahl der Anwendungen im Vegetationszeitraum:
Weinbau: gegen Botrytis cinerea 0,1%ig, max 2 Anwendungen
Obstbau: gegen Botrytis cinerea sowie Monilia 0,1%ig ; max. 3 Anwendungen
Beerenobst 0,2%ig, max. 4 x
Gemüse: gegen Botrytis cinerea an Tomaten 1-2 kg/ha; max. 3 Anwendungen
Zierpflanzen: gegen Botrytis cinerea unter Glas 2-5 kg/ha; max 2 Anwendungen

Wartezeit in Tagen:
Weinbau Tafeltrauben 14 Tage, Keltertrauben 21 Tage
Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren 3 Tage, sonstige Beeren 7 Tage
Tomaten 3 Tage, Zierpflanzen N
Gebinde: 1 Kilogramm (EAN 4000680035459) , 5 Kilogramm (EAN 4000680035466) , 5 Kilogramm (EAN 4000680702801)

Zulassung nach BVL - Kulturen und Schaderreger
Kultur(en) Schaderreger Aufwandmenge(n)
Aubergine (§18) Botrytis cinerea
Beerenobst Botrytis cinerea vor der Blüte 2 kg/ha, zur Zeit der Blüte 2 kg/ha, nach der Blüte 2 kg/ha
Beerenobst Botrytis cinerea vor der Blüte 2 kg/ha, zur Zeit der Blüte 2 kg/ha, nach der Blüte 2 kg/ha
Endivien (§18) Botrytis cinerea 1.5 kg/ha; Wasser: 400 bis 600 l/ha
Endivien (§18) Botrytis cinerea 1.5 kg/ha; Wasser: 400 bis 600 l/ha
Erdbeere Botrytis cinerea 2 kg/ha; Wasser: 2000 l/ha
Erdbeere Botrytis cinerea 2 kg/ha; Wasser: 2000 l/ha
Erdbeere (§18) Botrytis cinerea 2 kg/ha; Wasser: 2000 l/ha
Gemüsepaprika (§18) Botrytis cinerea
Pfirsich, Aprikose (§18) Monilinia laxa
Pfirsich, Aprikose (§18) Monilinia fructigena
Pflaume Monilinia fructigena 0.5 kg/ha und je m Kronenhöhe
Pflaume Monilinia laxa 0.5 kg/ha und je m Kronenhöhe
Pflaume Monilinia fructigena 0.5 kg/ha und je m Kronenhöhe
Pflaume Monilinia laxa 0.5 kg/ha und je m Kronenhöhe
Salate (§18) Botrytis cinerea 1.5 kg/ha; Wasser: 400 bis 600 l/ha
Salate (§18) Botrytis cinerea 1.5 kg/ha; Wasser: 400 bis 600 l/ha
Süßkirsche, Sauerkirsche Botrytis cinerea 0.5 kg/ha und je m Kronenhöhe
Süßkirsche, Sauerkirsche Monilinia fructigena 0.5 kg/ha und je m Kronenhöhe
Süßkirsche, Sauerkirsche Monilinia laxa 0.5 kg/ha und je m Kronenhöhe
Süßkirsche, Sauerkirsche Botrytis cinerea 0.5 kg/ha und je m Kronenhöhe
Süßkirsche, Sauerkirsche Monilinia fructigena 0.5 kg/ha und je m Kronenhöhe
Süßkirsche, Sauerkirsche Monilinia laxa 0.5 kg/ha und je m Kronenhöhe
Tomate Botrytis cinerea Pflanzengröße über 125 cm 2 kg/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.5 kg/ha, Pflanzengröße bis 50 cm 1 kg/ha
Tomate Botrytis cinerea Pflanzengröße über 125 cm 2 kg/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1.5 kg/ha, Pflanzengröße bis 50 cm 1 kg/ha
Weinrebe Botrytis cinerea ES 75: 1.6 kg/ha, ES 71: 1.2 kg/ha, ES 61: 0.8 kg/ha, Basisaufwand: 0.4 kg/ha
Weinrebe Botrytis cinerea ES 75: 1.6 kg/ha, ES 71: 1.2 kg/ha, ES 61: 0.8 kg/ha, Basisaufwand: 0.4 kg/ha
Zierpflanzen Botrytis cinerea Pflanzengröße bis 50 cm 2 kg/ha; Wasser: 1000 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 5 kg/ha; Wasser: 2500 l/ha
Zierpflanzen Botrytis cinerea Pflanzengröße bis 50 cm 2 kg/ha; Wasser: 1000 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 5 kg/ha; Wasser: 2500 l/ha

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Bei den Zulassungen der Pflanzenschutzmittel handelt es sich um Daten des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), ehemals BBA. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Die Aktualisierung erfolgt monatlich.

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