Im Juli will der Bauer lieber Schwitzen,
als untätig hinterm Ofen sitzen.

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 Mittelname:   Dithane Ultra WP

Zulassungsnummer: 2794-00
Zulassungsanfang: 12.02.1998
Zulassungsende: 31.12.2008
Vertriebsfirmen: Dow AgroSciences, Spiess-Urania
Wirkstoffe: 800g/kg Mancozeb
Kennzeichen: N Umweltgefährlich, Xi Xi Reizend, RA016 Enthält Mancozeb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen., RA112 Enthält Methenamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen., SP001 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten., NW201 Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt., NW604 Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat., NH434 Die Auflage NN 434 muß direkt im Anschluß an den Text zu den Auswirkungen des Mittels auf Typhlodromus pyri aufgeführt werden., NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft., NN2842 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft., NN434 Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt; ausreichende Wirksamkeit ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Werden anschließend oder im Wechsel zusätzlich andere Mittel verwendet, ist eine Schädigung von Raubmilbenpopulationen möglich., NW262 Das Mittel ist giftig für Algen., NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere., NW466 Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen., SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen., SF602 Im Weinbau bei Laubarbeiten innerhalb einer Woche nach Anwendung des Mittels jeglichen Hautkontakt vermeiden, d.h. auch Hände und Unterarme schützen., SS110 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel., SS120 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels., SS210 Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel., SS220 Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels., SS422 Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen., ST110 Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel., VH364 Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) im technischen Wirkstoff Mancozeb darf 5 g/kg nicht überschreiten., NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4)., NN165 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft., NN170 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft., NN191 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft.
R- und S- Sätze: R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben., R 37 Reizt die Atmungsorgane, R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich, S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen, S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen, S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten, S 24 Berührung mit der Haut vermeiden, S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden, S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
Abstandsauflagen: NW601 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
Tabak, , : 5m
, NW601 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
Ackerbaukulturen, , : 10m
, NW601 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
Obstkulturen, , : 50m
, NW601 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
Gemüsekulturen, , : 10m
, NW601 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
Weinbau, , : 30m
, NW601 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
Forstpflanzen, , : 20m
, NW601 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
Zierpflanzenbau, , : 20m


Zulassung nach BVL - Kulturen und Schaderreger
Kultur(en) Schaderreger Aufwandmenge(n)
Kartoffel Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infestans) 1.8 kg/ha
Kartoffel Rhizoctonia solani 200 g/dt
Kernobst Schorf (Venturia spp.) 1 kg/ha und je m Kronenhöhe
Kiefer Kiefernschütte Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 kg/ha
Kiefer Kiefernschütte Pflanzengröße bis 50 cm 1.2 kg/ha
Spargel Rost 1.2 kg/ha
Spargel Rost 1.2 kg/ha
Steinobst Schorf (Venturia spp.) 1 kg/ha und je m Kronenhöhe
Tabak Blauschimmel (Peronospora tabacina) Aufwand Präparat bei Infektionsgefahr 0.05 %, Aufwand Präparat bei Befall 0.1 %
Weinrebe Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) ES 75: 3.2 kg/ha, ES 71: 2.4 kg/ha, ES 61: 1.6 kg/ha, Basisaufwand: 0.8 kg/ha
Weinrebe Roter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila) ES 61: 1.6 kg/ha, Basisaufwand: 0.8 kg/ha
Weinrebe Phomopsis viticola ES 61: 1.6 kg/ha, Basisaufwand: 0.8 kg/ha
Zierpflanzen Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae) Pflanzengröße bis 50 cm 0.2 %
Zierpflanzen Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae) 0.2 %
Zierpflanzen Rostpilze (Uredinales) Pflanzengröße bis 50 cm 0.2 %
Zierpflanzen Rostpilze (Uredinales) 0.2 %
Zuckerrübe, Futterrübe Auflaufkrankheiten 600 g/dt

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Bei den Zulassungen der Pflanzenschutzmittel handelt es sich um Daten des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), ehemals BBA. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Die Aktualisierung erfolgt monatlich.

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